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4A_403/2023

Mieterausweisung,

Bundesgericht · 2023-09-13 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren 4A_403/2023 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 10 schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_403/2023

Verfügung vom 13. September 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Meyer,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ziegler,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mieterausweisung, Beschwerderückzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 31. Juli 2023 (AC/241/2023 DAAJ/69/2023).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2023 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Juli 2023 erhoben;

dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. September 2023 mitteilten, sie zögen ihre Beschwerde zurück;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG );

dass die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig sind (Art. 66 Abs. 1 - 3 und Abs. 5 BGG);

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 68 BGG );

verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Verfahren 4A_403/2023 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 10 schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann