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4A_393/2025

Mieterausweisung,

Bundesgericht · 2025-09-22 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Entscheid vom 10. Juli 2025 wies das Kantonsgericht des Kantons Zug den Beschwerdeführer gerichtlich an, die 3.5-Zimmer-Wohnung im 2. Stock der Liegenschaft (...) samt Keller und Parkplatz bis spätestens am Montag, 28. Juli 2025, zu räumen und dem Beschwerdegegner zu übergeben.

Mit Urteil vom 24. Juli 2025 wies das Obergericht des Kantons Zug eine vom Beschwerdeführer gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 10. Juli 2025 erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat, bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid und setzte den Ausweisungstermin neu auf Montag, 11. August 2025, fest.

Mit Eingabe vom 23. August 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 24. Juli 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Mit Verfügung vom 25. August 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

E. 2 Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 3 Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_393/2025

Urteil vom 22. September 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niederberger,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 24. Juli 2025 (Z2 2025 29).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 10. Juli 2025 wies das Kantonsgericht des Kantons Zug den Beschwerdeführer gerichtlich an, die 3.5-Zimmer-Wohnung im 2. Stock der Liegenschaft (...) samt Keller und Parkplatz bis spätestens am Montag, 28. Juli 2025, zu räumen und dem Beschwerdegegner zu übergeben.

Mit Urteil vom 24. Juli 2025 wies das Obergericht des Kantons Zug eine vom Beschwerdeführer gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 10. Juli 2025 erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat, bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid und setzte den Ausweisungstermin neu auf Montag, 11. August 2025, fest.

Mit Eingabe vom 23. August 2025 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 24. Juli 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Mit Verfügung vom 25. August 2025 wies das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann