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4A_383/2023

nationale Schiedsgerichtsbarkeit,

Bundesgericht · 2023-08-28 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Verfahren 4A_383/2023 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 4 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Dispositiv
  1. A.________ AG,
  2. B.________ AG,
  3. C.________ AG,
  4. D.________ AG,
  5. E.________ AG, alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roland Hürlimann und Dr. Daniel Wuffli, Beschwerdeführerinnen, gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch das Bundesamt für Strassen ASTRA, Abteilung Strasseninfrastruktur Ost, Filiale Winterthur, und dieses vertreten durch Rechtsanwälte Markus Aeschbacher und Daniel Jud, Beschwerdegegnerin. Gegenstand nationale Schiedsgerichtsbarkeit, Beschwerderückzug, Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Zivilabteilung, vom 30. Juni 2023 (CIV 23 402 037/THC). In Erwägung, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 25. Juli 2023 Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Juni 2023 betreffend die Ablehnung von Schiedsrichtern erhoben; dass die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 23. August 2023 mitteilten, sie zögen ihre Beschwerde vom 25. Juli 2023 zurück; dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 2 BGG ); dass die Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig sind (Art. 66 Abs. 1 - 3 und Abs. 5 BGG); dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 68 BGG ); verfügt das präsidierende Mitglied:
  6. Das Verfahren 4A_383/2023 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  7. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
  8. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  9. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_383/2023

Verfügung vom 28. August 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________ AG,

2. B.________ AG,

3. C.________ AG,

4. D.________ AG,

5. E.________ AG,

alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roland Hürlimann und Dr. Daniel Wuffli,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

handelnd durch das Bundesamt für Strassen ASTRA, Abteilung Strasseninfrastruktur Ost, Filiale Winterthur, und dieses vertreten durch

Rechtsanwälte Markus Aeschbacher und Daniel Jud,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

nationale Schiedsgerichtsbarkeit, Beschwerderückzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Zivilabteilung, vom 30. Juni 2023 (CIV 23 402 037/THC).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 25. Juli 2023 Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Juni 2023 betreffend die Ablehnung von Schiedsrichtern erhoben;

dass die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 23. August 2023 mitteilten, sie zögen ihre Beschwerde vom 25. Juli 2023 zurück;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);

dass die Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig sind (Art. 66 Abs. 1 - 3 und Abs. 5 BGG);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);

verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Verfahren 4A_383/2023 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann