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4A_383/2008

Darlehensvertrag; Aberkennung,

Bundesgericht · 2009-01-07 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_383/2008 /len

Urteil vom 7. Januar 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Instruktionsrichterin Kiss,

Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Kuhn,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Erich Moser.

Gegenstand

Darlehensvertrag; Aberkennung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Thurgau vom 7. Februar 2008.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 aufgefordert wurde, spätestens am 3. November 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- einzuzahlen;

dass aufgrund des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 3. November 2008 die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 4. November 2008 bis zum 14. November 2008 erstreckt wurde;

dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres zweiten Gesuchs um Fristerstreckung mit Verfügung vom 17. November 2008 die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses letztmals bis zum 24. November 2008 erstreckt wurde;

dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 2. Dezember 2008 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

erkennt die Instruktionsrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Kiss Sommer