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4A 382/2016

Bundesgericht · 2016-09-23 · Deutsch CH
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aktienrechtliche Verantwortlichkeit | Gesellschaftsrecht

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Bundesgericht I. Zivilrechtliche Abteilung 23.09.2016 4A 382/2016 (4A_382/2016) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 23.09.2016 4A 382/2016 (4A_382/2016) Tribunale federale I Corte di diritto civile 23.09.2016 4A 382/2016 (4A_382/2016)

aktienrechtliche Verantwortlichkeit | Gesellschaftsrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_382/2016 Verfügung vom 23. September 2016 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Gerichtsschreiber Th. Widmer. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Del Fabro, Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schmid, Beschwerdegegnerin. Gegenstand aktienrechtliche Verantwortlichkeit, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 12. Mai 2016. In Erwägung, dass der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug vom 12. Mai 2016 mit Eingabe vom 16. Juni 2015 Beschwerde in Zivilsachen erhob; dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. September 2016 erklärte, er ziehe die Beschwerde infolge eines am 14./15. September 2016 zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs zurück; dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist; dass die Parteien in dem vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin mitunterzeichneten Rückzugsschreiben beantragen, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen; dass demnach die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 BGG); verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG : 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. September 2016 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Kiss Der Gerichtsschreiber: Widmer