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4A_377/2012

Organisationsmangel: Wiederherstellung einer Frist,

Bundesgericht · 2012-08-30 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_377/2012

Verfügung vom 30. August 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Endres,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

c/o Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Schöntalstrasse 5, Postfach, 8022 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Organisationsmangel: Wiederherstellung einer Frist,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2012.

In Erwägung,

dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Mai 2012 erkannte, dass die Beschwerdeführerin aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet werde;

dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil am 21. Juni 2012 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht und dessen Aufhebung beantragte;

dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 25. Juni 2012 das Urteil vom 23. Mai 2012 aufhob;

dass mit der Aufhebung des Urteils des Handelsgerichts vom 23. Mai 2012 die Beschwerde ans Bundesgericht gegenstandslos geworden ist und im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);

verfügt die Präsidentin:

1.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin