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4A_376/2007

Internationales Schiedsgericht; Ordre public; rechtliches Gehör,

Bundesgericht · 2008-03-13 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht Genf schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_376/2007 /len

Verfügung vom 13. März 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Instruktionsrichterin.

Parteien

X.________ S.A.,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Andreas Moll und Matthias Bürge,

gegen

Y.________ SA,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Maîtres Matthias Scherer und Vincent Tattini.

Gegenstand

Internationales Schiedsgericht;

Ordre public; rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen den Schiedsgerichtsentscheid des ICC Schiedsgerichts Genf vom 10. August 2007.

Die Instruktionsrichterin hat in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des ICC Schiedsgerichts Genf vom 10. August 2007 mit Schreiben vom 5. März 2008 zurückgezogen hat;

dass die Parteien übereingekommen sind, dass die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens übernimmt und jede Partei ihre eigenen Kosten trägt;

im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG verfügt:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht Genf schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Instruktionsrichterin:

Kiss