Kündigungsschutz/Anfechtung | Vertragsrecht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
E. 3 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 8. August 2011 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Klett Huguenin
Dispositiv
- B. X.________,
- C. X.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Harder, Beschwerdegegner. Gegenstand Mietvertrag, Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. Mai 2011. In Erwägung, dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 11. Juli 2011 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG ); erkennt die Präsidentin:
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. zivilrechtliche Abteilung 08.08.2011 4A 375/2011 (4A_375/2011) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 08.08.2011 4A 375/2011 (4A_375/2011) Tribunale federale I Corte di diritto civile 08.08.2011 4A 375/2011 (4A_375/2011)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_375/2011 Urteil vom 8. August 2011 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Gerichtsschreiber Huguenin. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen
1. B. X.________,
2. C. X.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Harder, Beschwerdegegner. Gegenstand Mietvertrag, Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. Mai 2011. In Erwägung, dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 11. Juli 2011 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 8. August 2011 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Klett Huguenin