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4A_374/2010

Schadenersatz und Genugtuung,

Bundesgericht · 2010-09-22 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Rottenberg Liatowitsch Luczak

Dispositiv
  1. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Furrer,
  2. C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Ulrich,
  3. D.________, vertreten durch Rechtsanwalt Matthys Hausherr, Beschwerdegegner. Gegenstand Schadenersatz und Genugtuung, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 18. Mai 2010. In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 18. Mai 2010 mit Schreiben vom 14. September 2010 zurückgezogen hat; dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 3 BGG ); verfügt die Instruktionsrichterin:
  4. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  5. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  6. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_374/2010

Verfügung vom 22. September 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,

als Instruktionsrichterin,

Gerichtsschreiber Luczak.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sury,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Furrer,

2. C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Ulrich,

3. D.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthys Hausherr,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Schadenersatz und Genugtuung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 18. Mai 2010.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 18. Mai 2010 mit Schreiben vom 14. September 2010 zurückgezogen hat;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);

verfügt die Instruktionsrichterin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Rottenberg Liatowitsch Luczak