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4A_371/2013

Schlichtungsverfahren,

Bundesgericht · 2014-01-27 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_371/2013

Verfügung vom 27. Januar 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt

Bruno M. Bernasconi-Mamie,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Schlichtungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,

vom 27. Mai 2013.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Januar 2014 seine Beschwerde vom 18. August 2013 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. Mai 2013zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist;

dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);

verfügt die Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG :

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer