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4A_371/2012

vorsorgliche Beweisführung,

Bundesgericht · 2012-10-24 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_371/2012

Verfügung vom 24. Oktober 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ Versicherungen AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Stoessel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

vorsorgliche Beweisführung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. Mai 2012.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 ihre Beschwerde vom 20. Mai 2012 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Mai 2012 zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist;

dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);

verfügt die Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG :

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer