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4A_365/2023

Aberkennungsklage; Rückzug,

Bundesgericht · 2023-09-29 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der B.________-Stiftung, U.________, und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_365/2023

Verfügung vom 29. September 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________-Stiftung,

vertreten durch Rechtsanwalt Romuald Axel Maier,

Beschwerdegegnerin,

Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im

Obligationenrecht.

Gegenstand

Aberkennungsklage; Rückzug,

Beschwerde gegen das Schreiben der Einzelrichterin des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, vom 15. Juni 2023.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. September 2023 seine Beschwerde vom 4. Juli 2023 gegen das Schreiben der Einzelrichterin des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, vom 15. Juni 2023 zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der B.________-Stiftung, U.________, und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Widmer