Räumungsbefehl | Obligationenrecht (allgemein)
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Zivilrechtliche Abteilung 23.09.2020 4A 364/2020 (4A_364/2020) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 23.09.2020 4A 364/2020 (4A_364/2020) Tribunale federale I Corte di diritto civile 23.09.2020 4A 364/2020 (4A_364/2020)
Räumungsbefehl | Obligationenrecht (allgemein)
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 4A_364/2020 Urteil vom 23. September 2020 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Gerichtsschreiber Widmer. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Markus Lischer, Beschwerdeführer, gegen B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Koller, Beschwerdegegner. Gegenstand Räumungsbefehl, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 2. April 2020 (ZA 19 26). In Erwägung, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juni 2020Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 2. April 2020 erhob; dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 25. August 2020angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. September 2020 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Kiss Der Gerichtsschreiber: Widmer