Mieterausweisung; Beschwerderückzug | Vertragsrecht
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Stadtammannamt Sihltal schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Zivilrechtliche Abteilung 14.08.2019 4A 359/2019 (4A_359/2019) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 14.08.2019 4A 359/2019 (4A_359/2019) Tribunale federale I Corte di diritto civile 14.08.2019 4A 359/2019 (4A_359/2019)
Mieterausweisung; Beschwerderückzug | Vertragsrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 4A_359/2019 Verfügung vom 14. August 2019 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Widmer. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Meyer, Beschwerdeführer, gegen Erbengemeinschaft B.________, bestehend aus:
1. C.________,
2. D.________,
3. E.________, alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Isabel Höhener, Beschwerdegegnerinnen. Gegenstand Mieterausweisung; Beschwerderückzug, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 4. Juli 2019 (PF190025-O/U). In Erwägung, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. August 2019 seine Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli 2019 zurückgezogen hat; dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG); dass den Beschwerdegegnerinnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG); verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Stadtammannamt Sihltal schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. August 2019 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied : Klett Der Gerichtsschreiber: Widmer