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4A_354/2024

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Rückzug der

Bundesgericht · 2024-07-10 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Schiedsspruch des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 24. Mai 2024.

Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 (act. 9) erklärte der Beschwerdeführer, er ziehe die Beschwerde zurück.

Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 wurde dem Beschwerdegegner eine Kopie des Schreibens vom 4. Juli 2024 (act. 9) zur Kenntnis zugestellt und die mit Verfügung vom 25. Juni 2024 angesetzte Frist zur Beantwortung der Beschwerde abgenommen.

E. 2 Aufgrund des erklärten Rückzugs ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).

Der Beschwerdeführer wird dafür kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1-3 BGG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Das Verfahren 4A_354/2024 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_354/2024

Verfügung vom 10. Juli 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ FC,

vertreten durch Rechtsanwalt Roy Levy,

Beschwerdeführer,

gegen

FC B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Rückzug der Beschwerde,

Beschwerde gegen den Schiedsspruch des

Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 24. Mai 2024 (CAS 2023/A/9889).

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Schiedsspruch des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 24. Mai 2024.

Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 (act. 9) erklärte der Beschwerdeführer, er ziehe die Beschwerde zurück.

Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 wurde dem Beschwerdegegner eine Kopie des Schreibens vom 4. Juli 2024 (act. 9) zur Kenntnis zugestellt und die mit Verfügung vom 25. Juni 2024 angesetzte Frist zur Beantwortung der Beschwerde abgenommen.

2.

Aufgrund des erklärten Rückzugs ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).

Der Beschwerdeführer wird dafür kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1-3 BGG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Verfahren 4A_354/2024 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann