opencaselaw.ch

4A 34/2013

Bundesgericht · 2013-02-04 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Provisionsanspruch | Obligationenrecht (allgemein)

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. zivilrechtliche Abteilung 04.02.2013 4A 34/2013 (4A_34/2013) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 04.02.2013 4A 34/2013 (4A_34/2013) Tribunale federale I Corte di diritto civile 04.02.2013 4A 34/2013 (4A_34/2013)

Provisionsanspruch | Obligationenrecht (allgemein)

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_34/2013 Verfügung vom 4. Februar 2013 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Gerichtsschreiber Huguenin. Verfahrensbeteiligte X.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Stamm, Beschwerdeführerin, gegen Y.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Straub, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Provisionsanspruch, Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Januar 2013. In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Januar 2013 mit Beschwerde vom 18. Januar 2013 beim Bundesgericht anfocht; dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Januar 2013 mitteilte, sie ziehe die Beschwerde zurück; dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann; dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG); dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 4. Februar 2013 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Klett Der Gerichtsschreiber: Huguenin