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4A_336/2021

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit;

Bundesgericht · 2021-08-23 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren 4A_336/2021 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_336/2021

Verfügung vom 23. August 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________ Limited,

2. B.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Urs Boller,

Beschwerdeführer,

gegen

1. C.________ Limited,

2. D.________,

beide vertreten durch Rechtsanwältin Anya George und Rechtsanwalt Luka Groselj,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Beschwerderückzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 18. Mai 2021.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführer ihre mit Eingabe vom 17. Juni 2021 gegen den Entscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 18. Mai 2021 erhobene Beschwerde mit Schreiben vom 21. Juli 2021 zurückgezogen haben;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);

dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1, 3 und 5 BGG);

dass bei der Bemessung der Gerichtskosten dem hohen Streitwert (Art. 65 Abs. 2 BGG) und dem relativ geringen Aufwand für das vorliegende Verfahren Rechnung zu tragen ist (Art. 66 Abs. 2 BGG);

dass die Beschwerdegegner mit Schreiben vom 11. August 2021 auf eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren verzichteten;

dass ihnen dementsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);

verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Verfahren 4A_336/2021 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied : Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer