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4A_333/2024

Mieterausweisung; Rückzug der

Bundesgericht · 2024-06-21 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 7. Juni 2024 erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2024. Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 erklärten die Beschwerdeführerinnen, sie zögen die Beschwerde zurück.

E. 2 Aufgrund des erklärten Rückzugs ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerinnen werden dafür unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1-3 und 5 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Das Verfahren 4A_333/2024 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz unter Beilage der Rückzugserklärung (act. 12).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_333/2024

Verfügung vom 21. Juni 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________ GmbH,

2. B.________ GmbH,

beide vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. Gian Sandro Genna, Beschwerdeführerinnen,

gegen

C.________ AG,

vertreten durch

Rechtsanwalt Stefan Schmutz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung; Rückzug der Beschwerde,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2024 (HG 24 43).

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 7. Juni 2024 erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2024.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 erklärten die Beschwerdeführerinnen, sie zögen die Beschwerde zurück.

2.

Aufgrund des erklärten Rückzugs ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerdeführerinnen werden dafür unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1-3 und 5 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Verfahren 4A_333/2024 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz unter Beilage der Rückzugserklärung (act. 12).

Lausanne, 21. Juni 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann