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4A 333/2007

Bundesgericht · 2007-09-21 · Deutsch CH
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unentgeltliche Prozessführung | Zivilprozess

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. zivilrechtliche Abteilung 21.09.2007 4A 333/2007 (4A_333/2007) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 21.09.2007 4A 333/2007 (4A_333/2007) Tribunale federale I Corte di diritto civile 21.09.2007 4A 333/2007 (4A_333/2007)

unentgeltliche Prozessführung | Zivilprozess

Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_333/2007 /len Urteil vom 21. September 2007 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Corboz, Präsident, Gerichtsschreiber Leemann. Parteien A.________, B.________, Beschwerdeführer, gegen Obergericht des Kantons Thurgau. Gegenstand Unentgeltliche Prozessführung, Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. August 2007. Der Präsident hat in Erwägung, dass das Obergericht des Kantons Thurgau den von den Beschwerdeführern gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichtes Münchwilen vom 25. Juni 2007 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 15. August 2007 abwies; dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2007 erklärten, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. August 2007 mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten; dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführer aufgrund des BGG zu beurteilen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG); dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 4. September 2007 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird; im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 21. September 2007 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: