Mietvertrag | Vertragsrecht
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. zivilrechtliche Abteilung 09.08.2013 4A 332/2013 (4A_332/2013) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 09.08.2013 4A 332/2013 (4A_332/2013) Tribunale federale I Corte di diritto civile 09.08.2013 4A 332/2013 (4A_332/2013)
Mietvertrag | Vertragsrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_332/2013 Verfügung vom 9. August 2013 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Gerichtsschreiber Huguenin. Verfahrensbeteiligte X.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Federico Domenghini, Beschwerdeführerin, gegen Y.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Mietvertrag, Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 10. Juni 2013. In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. Juni 2013 mit Rechtsschrift vom 8. Juli 2013 beim Bundesgericht anfocht; dass die Parteien am 6. August 2013 einen Vergleich schlossen, wonach die Beschwerde beim Bundesgericht zurückgezogen werde, die Gerichtskosten hälftig zu teilen seien und jede Partei die eigenen Anwaltskosten übernehme; dass das bundesgerichtliche Verfahren damit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann; dass die Gerichtskosten gemäss dem Vergleich den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind; verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. August 2013 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Klett Der Gerichtsschreiber: Huguenin