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4A 32/2021

Bundesgericht · 2021-02-09 · Deutsch CH
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Mietvertrag; Rückzug, | Vertragsrecht

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Zivilrechtliche Abteilung 09.02.2021 4A 32/2021 (4A_32/2021) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 09.02.2021 4A 32/2021 (4A_32/2021) Tribunale federale I Corte di diritto civile 09.02.2021 4A 32/2021 (4A_32/2021)

Mietvertrag; Rückzug, | Vertragsrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 4A_32/2021 Verfügung vom 9. Februar 2021 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, Gerichtsschreiber Widmer. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Zacharias Ziegler, Beschwerdeführer, gegen B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Hannes Munz, Beschwerdegegner. Gegenstand Mietvertrag; Rückzug, Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 25. November 2020 (1B 20 12). In Erwägung, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Februar 2021 seine Beschwerde vom 18. Januar 2021 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 25. November 2020 zurückgezogen hat; dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG); dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG); verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. Februar 2021 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Hohl Der Gerichtsschreiber: Widmer