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4A_322/2013

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,

Bundesgericht · 2013-08-20 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_322/2013

Verfügung vom 20. August 2013

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

X.________ Ltd.,

vertreten durch Rechtsanwälte Philipp Groz und Anya George,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hochstrasser,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,

Beschwerde gegen den Schiedsspruch des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 15. Mai 2013.

Die Präsidentin hat in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. August 2013 ihre Beschwerde vom 24. Juni 2013 gegen das Schiedsurteil des ICC Schiedsgerichts der Internationalen Handelskammer vom 15. Mai 2013 zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist;

dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG :

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer