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4A_30/2012

Mietstreitigkeit,

Bundesgericht · 2012-02-08 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_30/2012

Urteil vom 8. Februar 2012

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

E.________,

Beschwerdeführer,

gegen

F.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mietstreitigkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 20. Dezember 2011.

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Brugg mit Entscheid vom 8. September 2011 die Klage des Beschwerdeführers auf Aufhebung der vom Beschwerdegegner am 20. Dezember 2010 per 31. März 2011 ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältnisses abwies;

dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid am 26. September 2011 mit Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau anfocht;

dass das Obergericht mit Entscheid vom 20. Dezember 2011 auf die Berufung nicht eintrat;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 16. Januar 2012 datierte Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass er den Entscheid des Obergerichts beim Bundesgericht anfechten will;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2012 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin