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4A_305/2025

Definitive Rechtsöffnung und Ukraine-Verordnung,

Bundesgericht · 2026-03-13 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A.

A.a. Die A.________ (Gesuchstellerin, Beschwerdeführerin) ist eine GmbH nach angolanischem Recht mit Sitz in U.________ (Angola). Sie bezweckt die Prospektion, Erforschung, Erkundung, Exploration, Verarbeitung und Vermarktung von Diamanten und anderen Mineralien im In- und Ausland.

A.b. Am 8. Januar 2024 stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Aarau ein Arrestgesuch gegen B.________ (Gesuchsgegner, Beschwerdegegner). Als Arrestforderung machte sie einen "partial final award" vom 2. Februar 2023 sowie einen "final award (dealing with costs) " vom 28. April 2023 des London Court of International Arbitration (LCIA) geltend. Mit dem zweitgenannten Schiedsurteil wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin bis zum 12. Mai 2023 Parteikosten von Fr. 368'207.06 zu ersetzen. Das Bezirksgericht hiess das Arrestgesuch gut und erliess am 15. Januar 2024 einen Arrestbefehl im beantragten Umfang. Die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners hiess das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 24. Januar 2025 gut und hob den Arrestbefehl auf. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin Beschwerde an das Bundesgericht, über welche in einem separaten Beschwerdeverfahren entschieden wird (Beschwerdeverfahren 5A_172/2025).

A.c. Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Buchs vom 24. Januar 2024 betrieb die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner für die Forderung von Fr. 368'207.06 nebst Zins. Als Forderungsgrund wurde das Schiedsurteil vom 28. April 2023 des LCIA angegeben. Der Gesuchsgegner erhob dagegen Rechtsvorschlag. Daraufhin ersuchte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Aarau um definitive Rechtsöffnung. Das Gesuch wurde vom Bezirksgericht mit Entscheid vom 22. November 2024 gutgeheissen.

B.

Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die Beschwerde des Gesuchsgegners mit Entscheid vom 19. Mai 2025 gut, hob den Entscheid des Bezirksgerichts auf und wies das Rechtsöffnungsgesuch ab.

Zur Begründung erwog das Obergericht im Wesentlichen, die in Betreibung gesetzte Forderung sei infolge nachträglicher objektiver Unmöglichkeit im Sinne von Art. 119 Abs. 1 OR erloschen. Die Gesuchstellerin unterliege den Finanzsanktionen gemäss Art. 15 Abs. 2 der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 4. März 2022 (SR 946.231.176.72; Ukraine-Verordnung). Dem Gesuchsgegner sei es daher untersagt, die Forderung der Gesuchstellerin von Fr. 368'207.06 zu erfüllen. Das gesetzliche Zahlungsverbot stelle einen Fall rechtlicher Unmöglichkeit von unvorhersehbarer Dauer dar, weshalb die Leistung gemäss Art. 119 Abs. 1 OR unmöglich geworden und die Forderung erloschen sei.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht im Wesentlichen, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Beschwerde des Beschwerdegegners an die Vorinstanz sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde. Zudem beantragte er, die Beschwerdeführerin sei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung zu verpflichten.

Mit Verfügung vom 9. September 2025 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt und das Sicherstellungsgesuch des Beschwerdegegners als gegenstandslos abgeschrieben.

Die Beschwerdeführerin replizierte, während der Beschwerdegegner auf eine Duplik verzichtete. Am 12. November 2025 reichte die Beschwerdeführerin noch eine weitere freiwillige Stellungnahme ein.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).

E. 1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin ( Art. 75 BGG ) über eine vermögensrechtliche Schuldbetreibungs- und Konkurssache geurteilt hat ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ). Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- ist erreicht ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von den Argumenten der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution). Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2; 115 E. 1). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2).

E. 2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" ( BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG ( BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1).

E. 2.3 Soweit die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beweiswürdigung rügt, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist ( BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Das ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges oder entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat ( BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid zudem nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist ( BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen. Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise aufzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 116 Ia 85 E. 2b).

E. 3 Der Bundesrat hat die Ukraine-Verordnung gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV und Art. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG; SR 946.231) erlassen. Damit hat der Bundesrat die als Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die gesamte Ukraine seit dem 24. Februar 2022 von der Europäischen Union ergriffenen Sanktionsmassnahmen übernommen und die damalige Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 27. August 2014 totalrevidiert (AS 2022 151).

Gemäss Art. 15 Abs. 1 Ukraine-Verordnung sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gesperrt, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8 der Verordnung (lit. a), von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach lit. a handeln (lit. b) oder von Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach lit. a oder b befinden (lit. c). Es ist verboten, solchen natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen (Art. 15 Abs. 2 Ukraine-Verordnung).

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat eine Auslegungshilfe für die Ukraine-Verordnung erlassen (Auslegungshilfe Sanktionsmassnahmen, Stand 30. Oktober 2025). In Ziff. 1.11 enthält die Auslegungshilfe Kriterien zur Bestimmung, ob eine Kontrolle im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c Ukraine-Verordnung vorliegt. Die Auslegungshilfe hält dazu was folgt fest:

" Ob ein Unternehmen oder eine Organisation von einer natürlichen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation allein oder aufgrund einer Vereinbarung mit einem anderen Anteilseigner oder einem Dritten kontrolliert wird, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu klären:

[...]

f) sie oder es führt die Geschäfte des Unternehmens oder der Organisation auf einer einheitlichen Grundlage mit Erstellung eines konsolidierten Abschlusses;

[...]

Ist eines dieser Kriterien erfüllt, so ist davon auszugehen, dass das Unternehmen bzw. die Organisation von der anderen natürlichen Person, dem anderen Unternehmen bzw. der anderen Organisation kontrolliert wird, es sei denn, dass im Einzelfall das Gegenteil nachgewiesen werden kann. "

E. 4 Die Vorinstanz hielt fest, die Forderung der Beschwerdeführerin sei infolge nachträglicher objektiver Unmöglichkeit gemäss Art. 119 Abs. 1 OR erloschen, weshalb die definitive Rechtsöffnung nicht gewährt werden könne. Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin von der gemäss Anhang 8 der Ukraine-Verordnung sanktionierten Gesellschaft C.________ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c Ukraine-Verordnung kontrolliert werde und eine Zahlung des Beschwerdegegners an die Beschwerdeführerin nach Art. 15 Abs. 2 Ukraine-Verordnung daher dauerhaft unmöglich sei.

Im Einzelnen führte sie aus, die C.________ sei seit der Gründung der Beschwerdeführerin an dieser beteiligt, wobei ihre Beteiligung seit dem 15. Dezember 2021 etwa 41 % des Gesellschaftskapitals betrage. Die C.________ unterstehe als eines der in Anhang 8 der Ukraine-Verordnung aufgeführten Unternehmen den Finanzsanktionen gemäss Art. 15 Ukraine-Verordnung. Aus dem eingereichten Auszug des angolanischen Handelsregisters gehe hervor, dass seit der Gründung russische Staatsangehörige in den Verwaltungsrat berufen wurden. Aufgrund der Beteiligung der C.________ sei davon auszugehen, dass es sich um deren Vertreter handle. Durch die Besetzung zentraler Leitungsfunktionen in den Bereichen Finanzen und Produktion hätten russische Staatsangehörige von Beginn an Schlüsselpositionen innerhalb der Geschäftsführung innegehabt. Dies zeige sich auch darin, dass Verträge mit dem Beschwerdegegner über die Beschaffung externer Finanzmittel für das D.________-Projektaktivitätsprogramm im Umfang von USD 850 Mio. sowie über das " Rebranding " der Marke "E.________" unter anderem von F.________ als stellvertretendem Generaldirektor für Finanzen unterzeichnet worden seien.

Im Anhang des konsolidierten Jahresabschlusses 2021 der C.________ sei sodann unter Ziffer 5.2 " Investments in Associates and Joint Ventures " die Beschwerdeführerin mit ihren Aktiven, Passiven, Erträgen, Gewinnen und Dividenden aufgeführt. Daraus lasse sich schliessen, dass die C.________ die Geschäfte der Beschwerdeführerin auf einer einheitlichen Grundlage und unter Erstellung eines konsolidierten Abschlusses führe.

Insgesamt habe der Beschwerdegegner bewiesen, dass Vertreter der C.________ einen massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin ausübten. Daher sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter der Kontrolle der C.________ stehe. Dies werde auch durch eine Aussage des russischen Vize-Finanzministers G.________ am 1. Februar 2024 gegenüber der russischen Nachrichtenagentur H.________ gestützt, wonach die C.________ und die angolanischen Behörden Verhandlungen zur schrittweisen Entwicklung lokaler Vermögenswerte führten. Damit sei das Kriterium f der Auslegungshilfe der SECO erfüllt, weshalb die Beschwerdeführerin den Finanzsanktionen gemäss Art. 15 Abs. 2 Ukraine-Verordnung unterliege. Dem Beschwerdegegner sei es daher verboten, die Forderung der Beschwerdeführerin zu tilgen. Das gesetzliche Zahlungsverbot stelle einen Fall rechtlicher Unmöglichkeit dar und sei von unvorhersehbarer Dauer, zumal der Krieg zwischen Russland und der Ukraine weiterhin andauere. Die geschuldete Leistung sei damit durch einen Umstand, den der Beschwerdegegner nicht zu verantworten habe, gemäss Art. 119 Abs. 1 OR unmöglich geworden und gelte damit als erloschen.

Daran ändere der Umstand nichts, dass in Betreibung gesetzte Forderungen gemäss Art. 12 SchKG durch Zahlung an das Betreibungsamt getilgt werden können. Mit einer solchen Zahlung entstehe ein depositum irregulare, wobei der Kanton durch Vermischung Eigentümer des Geldes werde und nach Abzug der Kosten zur Herausgabe eines Betrages bis zur Höhe der Forderung an den Gläubiger verpflichtet sei. Durch die Zahlung an das Betreibungsamt würde der Beschwerdeführerin der entsprechende Geldbetrag somit indirekt zur Verfügung gestellt, indem sie eine entsprechende Auszahlungsforderung gegenüber dem Betreibungsamt hätte.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 81 Abs. 1 SchKG und Art. 8 ZGB verletzt, indem sie zu Unrecht davon ausgegangen sei, der Beschwerdegegner habe bewiesen, dass die betriebene Forderung getilgt worden sei. Der Beschwerdegegner habe keine eindeutigen Urkunden vorgelegt, die nach dem Regelbeweismass unmittelbar beweisen würden, dass (1) die Beschwerdeführerin und die C.________ ihre Geschäfte auf einheitlicher Grundlage führen würden und (2) ein konsolidierter Abschluss der Beschwerdeführerin und der C.________ erstellt werde. Letzteres habe der Beschwerdegegner nicht einmal behauptet. Die Tilgung der Forderung sei damit nicht im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG bewiesen worden.

Zudem habe die Vorinstanz Art. 55 Abs. 1 ZPO verletzt, indem sie durch unzulässiges Nachforschen in den Beilagen zulasten der Beschwerdeführerin zum (unrichtigen) Schluss gelangt sei, Vertreter der C.________ übten einen massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin aus, weshalb diese als kontrolliert im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c Ukraine-Verordnung zu gelten habe.

Ferner habe die Vorinstanz in willkürlicher Weise eine Kontrolle im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c Ukraine-Verordnung angenommen, indem sie Sinn und Tragweite der eingereichten Urkunden offensichtlich verkannt und daraus nicht belegte Tatsachen abgeleitet habe. Aus dem angolanischen Handelsregisterauszug habe sie zu Unrecht geschlossen, russische Staatsangehörige hätten seit Anbeginn Schlüsselpositionen in der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin innegehabt. Der Auszug enthalte keine Angaben zur Staatsangehörigkeit der Verwaltungsratsmitglieder und lasse nicht erkennen, dass es sich um Vertreter der C.________ handle. Vielmehr enthalte der Auszug lediglich Angaben zur Funktion, zu den Namen, zum Zivilstand und zum Wohnort der Verwaltungsratsmitglieder. Demnach belege der Auszug nur, dass per 10. Juli 2024 Personen mit russisch klingenden Namen im Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin Einzug erhalten hätten. Eine gegenwärtige Führung der Geschäfte der Beschwerdeführerin und der C.________ auf einheitlicher Grundlage ergebe sich daraus nicht. Ebenso wenig lasse sich eine Kontrolle der Beschwerdeführerin aus einer von der Nachrichtenagentur H.________ publizierten Aussage des russischen Vize-Finanzministers begründen. Der durch die Vorinstanz erwähnte Artikel berichte lediglich über Verhandlungen zwischen der C.________ und den angolanischen Behörden zur Erschliessung lokaler Ressourcen. Dass die C.________, die 41 % der Aktien der Beschwerdeführerin halte, entsprechende Gespräche führe, sei naheliegend, begründe jedoch keine Kontrolle der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus fehle im angefochtenen Entscheid jegliche Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern in der vorliegenden Konstellation, eine sanktionswürdige Kontrolle der Minderheitsaktionärin angenommen werden könne, wenn gleichzeitig ein Mehrheitsaktionär mit 59 % der Aktien der Beschwerdeführerin existiere, der die Beschwerdeführerin überdies mit Stichentscheid im Verwaltungsrat beherrsche.

Die Vorinstanz habe sodann unter Verletzung der Verhandlungsmaxime aus den konsolidierten Abschlüssen der C.________ von 2021 und 2023 gefolgert, die Voraussetzung der Erstellung eines konsolidierten Abschlusses der Beschwerdeführerin und der C.________ sei erfüllt. Dies sei offenkundig falsch. Eine konsolidierte Jahresrechnung werde so erstellt, wie wenn der Konzern selbst eine rechtliche Einheit wäre, d.h. die einzelnen Jahresabschlüsse werden zusammengefasst und die Informationen in der Form dargestellt, als würde es sich um ein einziges Unternehmen handeln. Die Beschwerdeführerin sei im Anhang zum konsolidierten Jahresabschluss 2021 der C.________ aufgeführt, dies jedoch einzeln, weil sie gerade keinen konsolidierten Abschluss mit der C.________ erstelle. Der Geschäftsbericht der C.________ 2021 belege überdies, dass die Beschwerdeführerin keine kontrollierte Tochtergesellschaft der C.________ sei und deshalb nicht in die Konsolidierung einbezogen worden sei.

Schliesslich habe die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie zu Unrecht von einer Unmöglichkeit im Sinne von Art. 119 Abs. 1 OR ausgegangen sei. Es sei dem Beschwerdegegner unabhängig des Zahlungsverbots gemäss Art. 15 Abs. 2 Ukraine-Verordnung möglich gewesen, die Forderung durch Zahlung an das Betreibungsamt im Sinne von Art. 12 Abs. 1 SchKG zu tilgen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, würde der betreffende Geldbetrag damit der Beschwerdeführerin nicht indirekt zur Verfügung gestellt werden. Denn die Gelder dürften nicht vom Betreibungsamt an die Beschwerdeführerin ausbezahlt werden, da andernfalls das Betreibungsamt gegen das Zahlungsverbot von Art. 15 Abs. 2 Ukraine-Verordnung verstossen würde. Zudem hätte der Beschwerdegegner die Möglichkeit, sich von seiner Schuldpflicht zu befreien, indem er den Betrag gemäss Art. 96 OR hinterlege. Sodann liege bloss eine vorübergehende Unmöglichkeit vor, hinsichtlich der mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt wieder möglich sein werde. Demnach sei das Ende nicht unabsehbar, weshalb Art. 119 Abs. 1 OR nicht zur Anwendung gelange. Eine dauerhafte Unmöglichkeit im Sinne von Art. 119 Abs. 1 OR habe auch deshalb auszuscheiden, als diese offenkundig nicht mit Gewissheit bis zur Verjährung der Forderung der Beschwerdeführerin bestehen bleibe. Die Verjährungsfrist betrage nach englischem Recht sechs Jahre ab Fälligkeit, weshalb diese frühestens am 12. Mai 2028 eintreten würde. Demnach sei die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Unmöglichkeit von unvorhersehbarer Dauer mit einem dauerhaften Hindernis gleichzusetzen sei, offensichtlich unhaltbar. Schliesslich setze die Anwendung von Art. 119 Abs. 1 OR voraus, dass die Leistung unmöglich geworden sei, ohne dass der Schuldner dafür die Verantwortung trage. Vorliegend sei der Beschwerdegegner für die Forderung ab dem 12. Mai 2023 im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR in Verzug geraten. Die C.________ sei hingegen erst am 31. Januar 2024 sanktioniert worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdegegner seit 8,5 Monaten in Verzug befunden. Demnach befinde sich der Beschwerdegegner seit dem 12. Mai 2023 in Verzug und hafte somit gemäss Art. 103 Abs. 1 OR auch für den Zufall. Demnach sei die Anwendung von Art. 119 Abs. 1 OR ausgeschlossen. Die Rechtsfolgen des Erlöschens der Forderung der Beschwerdeführerin würde abschliessend auch in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen.

E. 5.2 Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die Aufhebung eines Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Schiedssprüche sind Urteilen staatlicher Gerichte gleichgestellt ( BGE 144 III 360 E. 3.1; 130 III 125 E. 2; Urteile 5A_910/2019 vom 1. März 2021 E. 3.1; 5A_1019/2018 vom 5. November 2019 E. 2.1).

Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft ( Art. 81 Abs. 1 SchKG ). Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im IPRG vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat ( Art. 81 Abs. 3 SchKG ). Ausländische Schiedsurteile können wie ausländische Gerichtsentscheide in der Schweiz nur vollstreckt werden, wenn sie von einem schweizerischen Gericht für vollstreckbar erklärt worden sind. Die Vollstreckbarerklärung kann - wie im vorliegenden Fall - vorfrageweise im definitiven Rechtsöffnungsverfahren erfolgen ( BGE 135 III 125 E. 2; Urteil 5A_910/2019 vom 1. März 2021 E. 3.2).

E. 5.3.1 Ob die Vorinstanz zu Recht von einem Erlöschen der Forderung wegen rechtlicher Unmöglichkeit ausgegangen ist, kann offenbleiben. Denn wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist die Forderung jedenfalls gestundet.

E. 5.3.1.1 5.3.1.1.1. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdegegner habe bewiesen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine sanktionierte Person im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c Ukraine-Verordnung handle. Für sanktionierte Personen im Sinne dieser Bestimmung gilt gemäss Art. 15 Abs. 2 Ukraine-Verordnung ein Bereitstellungsverbot, wonach ihnen weder Gelder überwiesen noch Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden dürfen. Sinn und Zweck des Bereitstellungsverbots ist es, möglichst weitgehend allen Dritten zu untersagen, den sanktionierten Personen Vermögenswerte zukommen zu lassen, womit neben die Vermögenssperre eine Zuwendungssperre tritt (DÖBELI, Bankvertragsrechtliche Auswirkungen von internationalen Finanzsanktionen, 2020, S. 21; SCHÖPPNER, Wirtschaftssanktionen durch Bereitstellungsverbote, 2013, S. 136). In seiner Wirkung unterbindet das Bereitstellungsverbot damit praktisch jede wirtschaftliche Interaktion mit den gelisteten Personen, Unternehmen und Organisationen (DÖBELI, a.a.O., S. 21).

5.3.1.1.2. Dieses Verbot muss konsequenterweise auch die Vollstreckung einer Zahlungsverpflichtung, die sich auf ein grundsätzlich vollstreckbares Urteil oder einen Schiedsentscheid stützt, betreffen. Andernfalls entstünde die widersprüchliche Situation, dass der Schuldner zwar gemäss Art. 15 Abs. 2 Ukraine-Verordnung nicht leisten darf, zugleich aber durch staatlichen Zwang zur Zahlung angehalten werden könnte. Zudem könnte der sanktionierte Gläubiger die in der Verordnung vorgesehenen Sanktionen faktisch umgehen, indem er ein Vollstreckungsverfahren einleitet, was rechtsmissbräuchlich wäre und jedenfalls nicht der gesetzgeberischen Absicht, Zahlungen an sanktionierte Personen zu unterbinden, entsprechen würde.

Daran vermögen die Ausnahmebestimmungen zu diesem Verbot in Art. 15 Abs. 2ter und Art. 15 Abs. 2quater Ukraine-Verordnung nichts zu ändern. Zum einen sind diese Bestimmungen erst am 15. September 2025 und damit nach Erlass des angefochtenen Entscheids in Kraft getreten. Aber selbst wenn diese Bestimmungen, wovon die Beschwerdeführerin auszugehen scheint, lediglich der Klarstellung der bereits im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids geltenden Rechtslage dienen sollten, vermöchte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

Art. 15 Abs. 2ter Ukraine-Verordnung sieht vor, dass das Verbot gemäss Art. 15 Abs. 2 Ukraine-Verordnung unter anderem nicht für die Gutschrift von Zahlungen aufgrund von schiedsgerichtlichen Entscheidungen auf gesperrten Konten gilt, sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden. Art. 15 Abs. 2quater Ukraine-Verordnung bestimmt sodann, dass Gelder, die von Dritten an sanktionierte Personen überwiesen werden, gesperrten Konten gutgeschrieben werden dürfen, sofern auch diese Beträge gesperrt werden. Nach ihrem Wortlaut erlauben diese Bestimmungen ausschliesslich die Gutschrift von Zahlungen auf gesperrte Konten. Daraus lässt sich zwar ableiten, dass Finanzinstituten die Verbuchung entsprechender Zahlungen auf gesperrten Konten gestattet ist. Fraglich erscheint jedoch, ob daraus auch geschlossen werden kann, dass Schuldner solche Zahlungen auf gesperrte Konten leisten dürfen. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da den genannten Ausnahmebestimmungen jedenfalls nicht entnommen werden kann, dass eine an sich verbotene Zahlung des Schuldners durch die Gläubigerin unter Inanspruchnahme des staatlichen Zwangsvollstreckungsapparates erzwungen werden darf.

Nichts anderes ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin in ihrer freiwilligen Stellungnahme angeführten Ausführungen der Auslegungshilfe des SECO zu dieser Bestimmung, die wie folgt lautet (Auslegungshilfe SECO, Rz. 1.2) :

" 1.2 Welche Gutschriften können auf gesperrten Konten verbucht werden?

Das Bereitstellungsverbot für sanktionierte natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen verbietet

nicht die Gutschrift von Zinsen oder anderen Erträgen auf gesperrten Konten in der Schweiz, Zahlungen aufgrund bestehender Verträge, Zahlungen aufgrund von Schiedssprüchen oder aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen, die in der Schweiz, im Europäischen Wirtschaftsraum oder im Vereinigten Königreich ergangen sind oder vollstreckbar sind. Die auf die betreffenden gesperrten Konten überwiesenen Beträge sind jedoch unverzüglich zu sperren [...]."

Wie bereits aus der einleitend gestellten Frage hervorgeht (" Welche Gutschriften können auf gesperrten Konten verbucht werden? "), bezieht sich auch diese Auslegungshilfe ausschliesslich auf die Gutschrift entsprechender Zahlungen.

E. 5.3.1.2 Unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin - wie von der Vorinstanz verbindlich festgestellt - eine sanktionierte Person im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c Ukraine-Verordnung ist, würde daher die Vollstreckung des Schiedsurteils gegen die Verordnung verstossen. Dies auch unabhängig davon, ob auf die Beurteilung der Stundung der Forderung überhaupt Schweizer Recht und nicht etwa englisches Recht anwendbar ist.

Denn internationale Sanktionen stellen hoheitliche Massnahmen zur Durchsetzung völkerrechtlicher Normen und Pflichten dar. Sie sollen ein Völkerrechtssubjekt dazu bewegen, von seinem völkerrechtswidrigen Verhalten abzulassen und sich zukünftig völkerrechtskonform zu verhalten (WYSS, Die Umsetzung wirtschaftlicher Embargomassnahmen durch die Schweiz, in: Cottier/Oesch [Hrsg.], Allgemeines Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht, 3. Aufl. 2020, S. 293 ff., Rz. 1; STEINGRUBER, in: Steingruber [Hrsg.], Embargogesetz Kurzkommentar, 2023, N. 2 zu Art. 1 Embargogesetz; VOCK, Die Umsetzung wirtschaftlicher Embargomassnahmen durch die Schweiz, in: Cottier/ Oesch [Hrsg.], Allgemeines Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht, 2. Aufl. 2007, S. 205 ff., Rz. 1; MARRO, Wirtschaftssanktionen gegen fremde Staaten, in: Zeitschrift für Schweizerisches Recht 2023, S. 23; vgl. Art. 1 Abs. 1 Embargogesetz). Die Ukraine-Verordnung kann daher als aussenpolitische Massnahme qualifiziert werden, mit der das Völkerrecht gewahrt und zwingende aussenpolitische Ziele der Schweiz wahrgenommen werden sollen (vgl. STUCKI, Russischer Angriff auf die Zuständigkeitsordnung, AJP 2022, Fn. 43; STEINGRUBER, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 1 Embargogesetz; OESCH, Wirtschaftliche Embargomassnahmen und richterlicher Rechtsschutz in der Schweiz, Zeitschrift für Schweizerisches Recht 2005, S. 305). Die Ukraine-Verordnung hat somit einen zwingenden Anwendungswillen und erhebt einen internationalen Geltungsanspruch (vgl. STUCKI, a.a.O., Fn. 43; CHEVALLEY, The impacts of foreign sanctions on commercial contracts, AJP 2022, S. 737). Es handelt sich demnach bei Art. 15 Abs. 2 Ukraine-Verordnung um eine Schweizer Eingriffsnorm im Sinne von Art. 18 IPRG (vgl. STUCKI, a.a.O., S. 1189; CHEVALLEY, a.a.O., S. 737; GEISSER, Ausservertragliche Haftung privat tätiger Unternehmen für "Menschenrechtsverletzung" bei internationalen Sachverhalten, 2013, Rz. 519 und Fn. 1661; MÄCHLER-ERNE / WOLF - METTIER, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 18 IPRG ). Die Bestimmung gelangt deshalb unabhängig von dem auf das Rechtsverhältnis anwendbaren Recht zur Anwendung (vgl. FURRER / GIRSBERGER / SIEHR, Allgemeine Lehren, in: Girsberger [Hrsg.], Internationales Privatrecht, Bd. XI, 2008, Rz. 880; STUCKI, a.a.O., S. 1189; CREMER, Embargovorschriften als Eingriffsnormen, Bucerius Law Journal 2016, S. 18).

E. 5.3.1.3 Fraglich bleibt hingegen, welche Rechtsfolgen dieses Verbot auf die in Betreibung gesetzte Forderung hat. Weder die Ukraine-Verordnung noch das Embargogesetz, auf dem die Ukraine-Verordnung basiert, enthalten konkrete Angaben zum rechtlichen Schicksal einer Forderung eines sanktionierten Gläubigers.

Jedenfalls hindert dieses Verbot während der Dauer der Sanktion den sanktionierten Gläubiger daran, die Leistung vom Schuldner zu fordern. Denn der Schuldner kann nicht zur Vornahme der unter Androhung von Strafrechtssanktionen verbotenen Zahlung (vgl. Art. 32 Abs. 1 Ukraine-Verordnung i.V.m. Art. 9 EmbG ) gezwungen werden. Das Verbot führt somit im Ergebnis dazu, dass die Fälligkeit der betreffenden Forderung aufgehoben bzw. während der Dauer der Sanktionen aufgeschoben wird (vgl. zur Fälligkeit: BGE 148 III 145 E. 4.2.1.1; 129 III 535 E. 3.2.1). Es kommt mithin dem Rechtsinstitut einer gesetzlich angeordneten Stundung zumindest nahe (vgl. zur Stundung: BGE 69 II 298 E. 1; GROSS, in: Wildhaber/Häusermann/ Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht, 2. Aufl. 2026, Bd. I, N. 8 zu Art. 75 OR ; KREN KOSTKIEWICZ, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/ Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 75 OR ). Die Annahme einer gesetzlichen Stundung liegt auch im wohlverstandenen Interesse der Parteien. Zum einen wird damit die Forderungsverjährung im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR unterbrochen (vgl. BGE 89 II 26 E. 3; DÄPPEN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 8. Aufl. 2026, N. 3 zu Art. 153 OR ; PICHONNAZ, in: Commentaire romand, Code des obligations I, 3. Aufl. 2021, Art. 135 OR N. 9a; WILDHABER, in: Berner Kommentar, Die Verjährung, Art. 127-142 OR , 2021, N. 38 zu Art. 135 OR ; SCHRANER, in: Zürcher Kommentar, N. 81 zu Art. 75 OR ). Zum anderen verhindert die Annahme einer gesetzlichen Stundung den Einritt des Schuldnerverzuges bzw. lässt den bereits eingetretenen Schuldnerverzug für die Dauer der Stundung entfallen (SCHROETER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 8. Aufl. 2026, N. 16 zu Art. 75 OR ; KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 5 zu Art. 75 OR ; SCHRANER, a.a.O., N. 80 zu Art. 75 OR ), womit auch Verzugszinsen nicht weiter anfallen (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR ; WEBER, in: Berner Kommentar, Die Erfüllung der Obligation, Art. 68-96 OR , 2. Aufl. 2005, N. 106 zu Art. 75 OR ). Damit wird während der Dauer der Sanktionen eine gerechte Lösung für die an einem Rechtsverhältnis beteiligten Parteien erzielt. Sind daher die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 Ukraine-Verordnung erfüllt, so ist von einer gesetzlichen Stundung auszugehen, womit die Erteilung der Rechtsöffnung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG grundsätzlich zu verweigern ist.

E. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdegegner keinen Urkundenbeweis im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erbracht habe, weshalb die Rechtsöffnung nicht hätte verweigert werden dürfen.

E. 5.3.2.1 Das Rechtsöffnungsverfahren untersteht grundsätzlich der Verhandlungsmaxime ( BGE 141 I 97 E. 6). Dabei kann der Nachweis der Stundung der betriebenen Forderung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG nur durch einen strikten Urkundenbeweis erbracht werden; blosse Glaubhaftmachung genügt nicht. Zudem muss die Urkunde einen unmittelbaren Beweis für die Stundung der betriebenen Forderung liefern. Ein Indizienbeweis ist nicht ausreichend ( BGE 140 III 41 E. 3.4.1 und E. 3.4.2; Urteil 5A_299/2024 vom 19. September 2024 E. 2). Im vorliegenden Fall, in dem aufgrund der Massnahmen der Ukraine-Verordnung besondere, ausserordentliche Umstände vorliegen, auf die Art. 81 SchKG nicht zugeschnitten ist, entfällt jedoch die Voraussetzung eines Urkundennachweises durch den Gläubiger.

E. 5.3.2.2 Die Ukraine-Verordnung (wie auch das Embargogesetz) enthält zwar keine expliziten Verfahrensbestimmungen, die regeln, wie Verstösse gegen die Verordnung von einem Gericht festgestellt werden sollen. Der zwingende hoheitliche Charakter der Sanktionen (vgl. E. 5.3.1.2 hiervor) erfordert jedoch, dass es nicht in der prozessualen Disposition der Parteien liegen kann, ob die Sanktionsmassnahmen respektiert werden. Denn die Sanktionen dienen nicht den Interessen der Parteien, sondern dem öffentlichen Interesse, was sich auch daraus ergibt, dass Verstösse gegen die Ukraine-Verordnung durch das SECO strafrechtlich sanktioniert werden (Art. 32 Abs. 1 Ukraine-Verordnung i.V.m. Art. 9 EmbG ). Andernfalls könnten die angeordneten Sanktionen und die für Verstösse dagegen vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen dadurch umgangen werden, dass die Parteien sich nicht darauf berufen, was in keiner Weise der gesetzgeberischen Absicht entsprechen kann. Vielmehr bedingen der zwingende Anwendungswille und der Zweck der Sanktionen, dass von Amtes wegen und ohne Einschränkung geprüft werden kann, ob eine Verletzung der Ukraine-Verordnung vorliegt.

Dies steht zwar im Widerspruch zu Art. 81 Abs. 1 SchKG sowie zur im Rechtsöffnungsverfahren geltenden Verhandlungsmaxime. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zur Wahrung zwingender öffentlicher Interessen der Ukraine-Verordnung letztlich Vorrang zu gewähren. Der zwingende Anwendungswille der Ukraine-Verordnung drängt daher die entgegenstehenden Bestimmungen des SchKG zurück, um eine Umgehung des im öffentlichen Interesse liegenden Zahlungsverbots durch die Zwangsvollstreckung zu verhindern. Dies lässt sich auch mit Art. 55 Abs. 2 ZPO rechtfertigen, wonach gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen vorbehalten sind. Zu solchen gesetzlichen Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen zählen letztlich auch die Embargo-Vorschriften, soweit deren Durchsetzung eine Sachverhaltsberücksichtigung von Amtes wegen erforderlich macht. Demnach kann der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen und hinsichtlich des Sachverhalts frei prüfen, ob eine Verletzung der Ukraine-Verordnung vorliegt.

E. 5.3.2.3 Vorliegend erachtete es die Vorinstanz gestützt auf die Verfahrensakten als erstellt, dass die Beschwerdeführerin eine sanktionierte Gläubigerin im Sinne von Art 15 Abs. 1 lit. c Ukraine-Verordnung ist. Die Rechtsöffnung konnte demnach zufolge der in Art. 15 Abs. 2 Ukraine-Verordnung enthaltenen gesetzlichen Stundung der in Betreibung gesetzten Forderung analog Art. 81 Abs. 1 SchKG nicht gewährt werden. Die vorinstanzliche Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung ist daher in Substitution der Motive zu bestätigen.

E. 5.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nicht in unzulässiger Weise ergänzt, vermag sie sodann nicht hinreichend aufzuzeigen, inwiefern eine geradezu willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz vorliegen soll. Zwar trifft es zu, dass alleine aus dem angolanischem Handelsregisterauszug sich weder die Nationalität der Verwaltungsratsmitglieder noch ihre Funktion ergibt. Ebenso ist fraglich, ob alleine gestützt auf die Aufführung der Beschwerdeführerin mit ihren Aktiven und Passiven im Anhang des konsolidierten Jahresabschlusses 2021 der C.________ darauf geschlossen werden kann, dass die C.________ und die Beschwerdeführerin einen konsolidierten Abschluss erstellt haben.

Zugleich ist aber zu berücksichtigen, dass weder das Embargogesetz noch die Ukraine-Verordnung verbindliche Kriterien zur Bestimmung einer "Kontrolle" im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Ukraine-Verordnung enthalten (BURCKHARDT / LUMENGO PAKA, Die Russland-Sanktionen der Schweiz, RIW 2022, S. 269; HERTNER, Sanktionen und ihr Einfluss auf den Kapitalmarkt, in: Reutter/Werlen [Hrsg.], TranSa (n) ktionen, Regulierung, Krypto- & Klepto: Neue und alte Phänomene auf dem Kapitalmarkt, 2024, S. 52 f.). Vielmehr lassen sich nur der rechtlich nicht verbindlichen Auslegungshilfe des SECO Kriterien zur Bestimmung einer Kontrolle im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c Ukraine-Verordnung entnehmen. Dabei sind die in der Auslegungshilfe SECO erwähnten Kriterien zur Bestimmung einer Kontrolle auch nicht abschliessend. Vielmehr hält die Auslegungshilfe fest, dass "insbesondere" anhand der erwähnten Kriterien zu klären ist, ob eine Kontrolle im Sinne der Bestimmung vorliegt. Dabei hält die Auslegungshilfe zwar fest, dass wenn eines der Kriterien erfüllt ist, von einer Kontrolle auszugehen sei (vgl. E. 3 hiervor). Daraus lässt sich im Umkehrschluss aber nicht folgern, dass wenn keines der angegebenen Kriterien vollständig erfüllt ist, keine Kontrolle vorliegen sollte. Vor diesem Hintergrund sollte es dem Gericht im Sinne der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 157 ZPO freistehen, anhand der erwähnten Kriterien oder allenfalls auch anderen relevanten Kriterien zu prüfen, ob eine Kontrolle im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c Ukraine-Verordnung vorliegt.

Angesichts des Umstandes, dass die C.________ als sanktionierte Gesellschaft mit einem Anteil von 41 % in erheblicher Weise am Gesellschaftskapital der Beschwerdeführerin beteiligt ist, erscheint es sodann nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass die im Handelsregister eingetragenen Verwaltungsräte mit russisch klingenden Namen Funktionäre der russischen C.________ sind. Dies erscheint vielmehr naheliegend. Wird sodann ebenfalls der Umstand berücksichtigt, dass diese Funktionäre für die Beschwerdeführerin wesentliche Vereinbarungen unterzeichnet haben, so liegt die Vermutung auch nahe, dass die C.________ zentrale Leitungsfunktionen in den Bereichen Finanzen und Produktion mit ihren Funktionären besetzt und daher einen massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin ausübt. Jedenfalls erscheint es insgesamt nicht als offensichtlich unhaltbar, gestützt auf diese Umstände davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch die C.________ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c Ukraine-Verordnung kontrolliert wird.

E. 5.3.4 Insgesamt konnte daher die beantragte Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung aufgrund der sich aus Art. 15 Abs. 2 Ukraine-Verordnung ergebenden gesetzlichen Stundung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG verweigert werden. Es ist weder völkerrechtswidrig noch bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch im Ergebnis mangels vollstreckbaren Rechtsöffnungstitels abgewiesen hat. Die Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit sie zulässig sind.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf die Beurteilung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt. Im Einzelnen macht sie geltend, die Vorinstanz habe ihre Erwägungen aus dem Beschwerdeentscheid gegen die Arresteinsprachen in den angefochtenen Entscheid kopiert, obschon sich das Rechtsöffnungsverfahren insbesondere hinsichtlich des anwendbaren Beweismasses fundamental vom Arresteinspracheverfahren unterscheide. Die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid würden zu etwa 94.7 % mit denjenigen im Beschwerdeentscheid Arresteinsprache übereinstimmen, der überdies vom selben Gericht und mit Ausnahme des Oberrichters I.________ bzw. der Oberrichterin J.________ in der gleichen Gerichtsbesetzung erfolgt sei. Im Bewusstsein, dass im Rechtsöffnungsverfahren ein erhöhtes Beweismass (Regelbeweismass) als im Arresteinspracheverfahren (Glaubhaftmachen) gelte und der Beschwerdegegner seine Behauptungen daher im Rechtsöffnungsverfahren nicht nur glaubhaft machen, sondern diesbezüglich den Vollbeweis zu erbringen hatte, habe die Vorinstanz in den Erwägungen des Beschwerdeentscheids Arresteinsprache das Verb " glaubhaft gemacht " mit " bewiesen " ersetzt. Dies obschon der Beschwerdegegner seine Behauptungen weder im Rechtsöffnungsverfahren noch im vorinstanzlichen Verfahren rechtsgenüglich belegt gehabt habe.

E. 6.2 Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters ist verletzt, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen ( BGE 140 III 221 E. 4.1 mit Hinweisen). Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist ( BGE 140 III 221 E. 4.1 mit Hinweisen). Art. 47 ZPO umschreibt die Ausstandsgründe auf Gesetzesebene ( BGE 140 III 221 E. 4.2).

E. 6.3 Der Umstand allein, dass der angefochtene Entscheid eine weitgehend gleiche Begründung aufweist wie der Arrestentscheid, genügt nicht, um eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV zu begründen. Gerade vor dem Hintergrund, dass beiden Entscheidungen eine ähnliche Sachlage zugrunde liegt, erscheint es vielmehr gerechtfertigt, wenn die Begründungen weitgehend übereinstimmen. Ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, die auf eine fehlende Unabhängigkeit der Vorinstanz hindeuten würden, kann nicht von einer Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV ausgegangen werden. Solche zusätzlichen Anhaltspunkte vermag die Beschwerdeführerin vorliegend aber nicht hinreichend darzutun.

Soweit sie geltend macht, der angefochtene Entscheid sei in ähnlicher Gerichtsbesetzung ergangen, zeigt sie zum einen nicht hinreichend auf, inwiefern sie diesen Umstand entweder bereits vor der Vorinstanz gerügt hat oder nicht hat rügen können, weshalb diese Rüge unbeachtlich ist (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3 ; 140 I 271 E. 8.4.3; 138 III 374 E. 4.3.2). Zum anderen bestimmt Art. 47 Abs. 2 lit. d ZPO ausdrücklich, dass die vorgängige Mitwirkung bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen keinen Ausstandsgrund für das Hauptverfahren darstellt. Dieser Ausnahme liegt die Überlegung zugrunde, dass das vorsorgliche Massnahmeverfahren einem anderen Zweck dient als das Hauptverfahren. Vorsorgliche Massnahmen sollen die Parteien davor schützen, dass der Streitgegenstand während des Prozesses dem späteren Zugriff entzogen wird (Sicherungsfunktion), Rechte und Pflichten während der Prozessdauer im Dauerrechtsverhältnis regeln (Regelungsfunktion) sowie verhindern, dass das angestrebte Prozessziel durch den Zeitablauf bis zum Urteil ganz oder teilweise illusorisch gemacht wird (Leistungsfunktion). Zudem beruht die Anordnung der vorsorglichen Massnahme auf bloss glaubhaft gemachten Tatsachen ( Art. 261 Abs. 1 ZPO ) und präjudiziert den Entscheid im Hauptprozess nicht. Demnach kann sie auch unter bestimmten Umständen gemäss Art. 268 ZPO abgeändert werden (zum Ganzen: WULLSCHLEGER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 58 zu Art. 47 ZPO ; vgl. BGE 131 I 113 E. 3.6).

Ähnliches muss für die Mitwirkung an einem Arrestverfahren und einem definitiven Rechtsöffnungsverfahren gelten. So stellt der Arrest eine vorsorgliche Massnahme dar ( BGE 138 III 382 E. 3.2.2; 133 III 589 E. 1). Er entfaltet eine Sicherungsfunktion und soll den Erfolg einer schon eingeleiteten oder erst noch bevorstehenden Vollstreckung durch sofortige Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners sichern ( BGE 133 III 589 E. 1). Das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist hingegen ein reines Vollstreckungsverfahren, wobei darüber geurteilt wird, ob die Betreibung fortgesetzt werden kann ( BGE 136 III 566 E. 3.3; 133 III 645 E. 5.3; Urteil 5A_383/2020 vom 22. Oktober 2021 E. 2.2). Das Arrestverfahren präjudiziert dabei in keiner Weise das Rechtsöffnungsverfahren.

Ebenso wenig vermag der Umstand, dass das Gericht im Arrestverfahren davon ausging, dass der Beschwerdegegner seine Einwände gegen die Anordnung des Arrests glaubhaft gemacht habe, während es im definitiven Rechtsöffnungsverfahren davon ausging, dass der Beschwerdegegner seine Einwände sogar im Sinne des Regelbeweismasses bewiesen habe, eine unzulässige Vorbefangenheit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV zu begründen. Die Vorinstanz ging im vorliegenden Verfahren davon aus, der Beschwerdegegner habe nach dem Regelbeweismass zu beweisen, dass die Beschwerdeführerin eine sanktionierte Person im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c Ukraine-Verordnung darstellt und daher die Forderung zufolge dauerhafter rechtlicher Unmöglichkeit im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG getilgt sei. Dabei hielt die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Arresteinspracheverfahren fest, dass der Beschwerdegegner die Tilgung der Forderung zumindest glaubhaft gemacht habe. Dies begründet keine Vorbefangenheit für die Frage, ob auch im definitiven Rechtsöffnungsverfahren nach dem Regelbeweismass bewiesen sei, dass die Forderung getilgt sei.

Die Beschwerdeführerin zeigt keine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV auf. Die Rüge ist unbegründet, soweit sie zulässig ist.

E. 7 Die Beschwerde ist in Motivsubstitution abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_305/2025

Urteil vom 13. März 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Bundesrichterin Kiss,

Bundesrichter Denys,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin May Canellas,

Gerichtsschreiber Kistler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwälte

Tamir Livschitz und Anja Vogt,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Tom Schaffner,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung und Ukraine-Verordnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 19. Mai 2025 (ZSU.2024.292).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die A.________ (Gesuchstellerin, Beschwerdeführerin) ist eine GmbH nach angolanischem Recht mit Sitz in U.________ (Angola). Sie bezweckt die Prospektion, Erforschung, Erkundung, Exploration, Verarbeitung und Vermarktung von Diamanten und anderen Mineralien im In- und Ausland.

A.b. Am 8. Januar 2024 stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Aarau ein Arrestgesuch gegen B.________ (Gesuchsgegner, Beschwerdegegner). Als Arrestforderung machte sie einen "partial final award" vom 2. Februar 2023 sowie einen "final award (dealing with costs) " vom 28. April 2023 des London Court of International Arbitration (LCIA) geltend. Mit dem zweitgenannten Schiedsurteil wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin bis zum 12. Mai 2023 Parteikosten von Fr. 368'207.06 zu ersetzen. Das Bezirksgericht hiess das Arrestgesuch gut und erliess am 15. Januar 2024 einen Arrestbefehl im beantragten Umfang. Die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners hiess das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 24. Januar 2025 gut und hob den Arrestbefehl auf. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin Beschwerde an das Bundesgericht, über welche in einem separaten Beschwerdeverfahren entschieden wird (Beschwerdeverfahren 5A_172/2025).

A.c. Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Buchs vom 24. Januar 2024 betrieb die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner für die Forderung von Fr. 368'207.06 nebst Zins. Als Forderungsgrund wurde das Schiedsurteil vom 28. April 2023 des LCIA angegeben. Der Gesuchsgegner erhob dagegen Rechtsvorschlag. Daraufhin ersuchte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Aarau um definitive Rechtsöffnung. Das Gesuch wurde vom Bezirksgericht mit Entscheid vom 22. November 2024 gutgeheissen.

B.

Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die Beschwerde des Gesuchsgegners mit Entscheid vom 19. Mai 2025 gut, hob den Entscheid des Bezirksgerichts auf und wies das Rechtsöffnungsgesuch ab.

Zur Begründung erwog das Obergericht im Wesentlichen, die in Betreibung gesetzte Forderung sei infolge nachträglicher objektiver Unmöglichkeit im Sinne von Art. 119 Abs. 1 OR erloschen. Die Gesuchstellerin unterliege den Finanzsanktionen gemäss Art. 15 Abs. 2 der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 4. März 2022 (SR 946.231.176.72; Ukraine-Verordnung). Dem Gesuchsgegner sei es daher untersagt, die Forderung der Gesuchstellerin von Fr. 368'207.06 zu erfüllen. Das gesetzliche Zahlungsverbot stelle einen Fall rechtlicher Unmöglichkeit von unvorhersehbarer Dauer dar, weshalb die Leistung gemäss Art. 119 Abs. 1 OR unmöglich geworden und die Forderung erloschen sei.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht im Wesentlichen, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Beschwerde des Beschwerdegegners an die Vorinstanz sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde. Zudem beantragte er, die Beschwerdeführerin sei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung zu verpflichten.

Mit Verfügung vom 9. September 2025 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt und das Sicherstellungsgesuch des Beschwerdegegners als gegenstandslos abgeschrieben.

Die Beschwerdeführerin replizierte, während der Beschwerdegegner auf eine Duplik verzichtete. Am 12. November 2025 reichte die Beschwerdeführerin noch eine weitere freiwillige Stellungnahme ein.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).

1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin ( Art. 75 BGG ) über eine vermögensrechtliche Schuldbetreibungs- und Konkurssache geurteilt hat ( Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG ). Die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- ist erreicht ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von den Argumenten der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution). Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 140 III 86 E. 2; 115 E. 1). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" ( BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG ( BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat ( BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden ( BGE 140 III 16 E. 1.3.1).

2.3. Soweit die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beweiswürdigung rügt, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist ( BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Das ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges oder entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat ( BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid zudem nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist ( BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen. Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise aufzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 116 Ia 85 E. 2b).

3.

Der Bundesrat hat die Ukraine-Verordnung gestützt auf Art. 184 Abs. 3 BV und Art. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 2002 über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG; SR 946.231) erlassen. Damit hat der Bundesrat die als Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die gesamte Ukraine seit dem 24. Februar 2022 von der Europäischen Union ergriffenen Sanktionsmassnahmen übernommen und die damalige Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 27. August 2014 totalrevidiert (AS 2022 151).

Gemäss Art. 15 Abs. 1 Ukraine-Verordnung sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gesperrt, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 8 der Verordnung (lit. a), von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach lit. a handeln (lit. b) oder von Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach lit. a oder b befinden (lit. c). Es ist verboten, solchen natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen (Art. 15 Abs. 2 Ukraine-Verordnung).

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat eine Auslegungshilfe für die Ukraine-Verordnung erlassen (Auslegungshilfe Sanktionsmassnahmen, Stand 30. Oktober 2025). In Ziff. 1.11 enthält die Auslegungshilfe Kriterien zur Bestimmung, ob eine Kontrolle im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c Ukraine-Verordnung vorliegt. Die Auslegungshilfe hält dazu was folgt fest:

" Ob ein Unternehmen oder eine Organisation von einer natürlichen Person, einem Unternehmen oder einer Organisation allein oder aufgrund einer Vereinbarung mit einem anderen Anteilseigner oder einem Dritten kontrolliert wird, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu klären:

[...]

f) sie oder es führt die Geschäfte des Unternehmens oder der Organisation auf einer einheitlichen Grundlage mit Erstellung eines konsolidierten Abschlusses;

[...]

Ist eines dieser Kriterien erfüllt, so ist davon auszugehen, dass das Unternehmen bzw. die Organisation von der anderen natürlichen Person, dem anderen Unternehmen bzw. der anderen Organisation kontrolliert wird, es sei denn, dass im Einzelfall das Gegenteil nachgewiesen werden kann. "

4.

Die Vorinstanz hielt fest, die Forderung der Beschwerdeführerin sei infolge nachträglicher objektiver Unmöglichkeit gemäss Art. 119 Abs. 1 OR erloschen, weshalb die definitive Rechtsöffnung nicht gewährt werden könne. Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin von der gemäss Anhang 8 der Ukraine-Verordnung sanktionierten Gesellschaft C.________ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c Ukraine-Verordnung kontrolliert werde und eine Zahlung des Beschwerdegegners an die Beschwerdeführerin nach Art. 15 Abs. 2 Ukraine-Verordnung daher dauerhaft unmöglich sei.

Im Einzelnen führte sie aus, die C.________ sei seit der Gründung der Beschwerdeführerin an dieser beteiligt, wobei ihre Beteiligung seit dem 15. Dezember 2021 etwa 41 % des Gesellschaftskapitals betrage. Die C.________ unterstehe als eines der in Anhang 8 der Ukraine-Verordnung aufgeführten Unternehmen den Finanzsanktionen gemäss Art. 15 Ukraine-Verordnung. Aus dem eingereichten Auszug des angolanischen Handelsregisters gehe hervor, dass seit der Gründung russische Staatsangehörige in den Verwaltungsrat berufen wurden. Aufgrund der Beteiligung der C.________ sei davon auszugehen, dass es sich um deren Vertreter handle. Durch die Besetzung zentraler Leitungsfunktionen in den Bereichen Finanzen und Produktion hätten russische Staatsangehörige von Beginn an Schlüsselpositionen innerhalb der Geschäftsführung innegehabt. Dies zeige sich auch darin, dass Verträge mit dem Beschwerdegegner über die Beschaffung externer Finanzmittel für das D.________-Projektaktivitätsprogramm im Umfang von USD 850 Mio. sowie über das " Rebranding " der Marke "E.________" unter anderem von F.________ als stellvertretendem Generaldirektor für Finanzen unterzeichnet worden seien.

Im Anhang des konsolidierten Jahresabschlusses 2021 der C.________ sei sodann unter Ziffer 5.2 " Investments in Associates and Joint Ventures " die Beschwerdeführerin mit ihren Aktiven, Passiven, Erträgen, Gewinnen und Dividenden aufgeführt. Daraus lasse sich schliessen, dass die C.________ die Geschäfte der Beschwerdeführerin auf einer einheitlichen Grundlage und unter Erstellung eines konsolidierten Abschlusses führe.

Insgesamt habe der Beschwerdegegner bewiesen, dass Vertreter der C.________ einen massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin ausübten. Daher sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter der Kontrolle der C.________ stehe. Dies werde auch durch eine Aussage des russischen Vize-Finanzministers G.________ am 1. Februar 2024 gegenüber der russischen Nachrichtenagentur H.________ gestützt, wonach die C.________ und die angolanischen Behörden Verhandlungen zur schrittweisen Entwicklung lokaler Vermögenswerte führten. Damit sei das Kriterium f der Auslegungshilfe der SECO erfüllt, weshalb die Beschwerdeführerin den Finanzsanktionen gemäss Art. 15 Abs. 2 Ukraine-Verordnung unterliege. Dem Beschwerdegegner sei es daher verboten, die Forderung der Beschwerdeführerin zu tilgen. Das gesetzliche Zahlungsverbot stelle einen Fall rechtlicher Unmöglichkeit dar und sei von unvorhersehbarer Dauer, zumal der Krieg zwischen Russland und der Ukraine weiterhin andauere. Die geschuldete Leistung sei damit durch einen Umstand, den der Beschwerdegegner nicht zu verantworten habe, gemäss Art. 119 Abs. 1 OR unmöglich geworden und gelte damit als erloschen.

Daran ändere der Umstand nichts, dass in Betreibung gesetzte Forderungen gemäss Art. 12 SchKG durch Zahlung an das Betreibungsamt getilgt werden können. Mit einer solchen Zahlung entstehe ein depositum irregulare, wobei der Kanton durch Vermischung Eigentümer des Geldes werde und nach Abzug der Kosten zur Herausgabe eines Betrages bis zur Höhe der Forderung an den Gläubiger verpflichtet sei. Durch die Zahlung an das Betreibungsamt würde der Beschwerdeführerin der entsprechende Geldbetrag somit indirekt zur Verfügung gestellt, indem sie eine entsprechende Auszahlungsforderung gegenüber dem Betreibungsamt hätte.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 81 Abs. 1 SchKG und Art. 8 ZGB verletzt, indem sie zu Unrecht davon ausgegangen sei, der Beschwerdegegner habe bewiesen, dass die betriebene Forderung getilgt worden sei. Der Beschwerdegegner habe keine eindeutigen Urkunden vorgelegt, die nach dem Regelbeweismass unmittelbar beweisen würden, dass (1) die Beschwerdeführerin und die C.________ ihre Geschäfte auf einheitlicher Grundlage führen würden und (2) ein konsolidierter Abschluss der Beschwerdeführerin und der C.________ erstellt werde. Letzteres habe der Beschwerdegegner nicht einmal behauptet. Die Tilgung der Forderung sei damit nicht im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG bewiesen worden.

Zudem habe die Vorinstanz Art. 55 Abs. 1 ZPO verletzt, indem sie durch unzulässiges Nachforschen in den Beilagen zulasten der Beschwerdeführerin zum (unrichtigen) Schluss gelangt sei, Vertreter der C.________ übten einen massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin aus, weshalb diese als kontrolliert im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c Ukraine-Verordnung zu gelten habe.

Ferner habe die Vorinstanz in willkürlicher Weise eine Kontrolle im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c Ukraine-Verordnung angenommen, indem sie Sinn und Tragweite der eingereichten Urkunden offensichtlich verkannt und daraus nicht belegte Tatsachen abgeleitet habe. Aus dem angolanischen Handelsregisterauszug habe sie zu Unrecht geschlossen, russische Staatsangehörige hätten seit Anbeginn Schlüsselpositionen in der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin innegehabt. Der Auszug enthalte keine Angaben zur Staatsangehörigkeit der Verwaltungsratsmitglieder und lasse nicht erkennen, dass es sich um Vertreter der C.________ handle. Vielmehr enthalte der Auszug lediglich Angaben zur Funktion, zu den Namen, zum Zivilstand und zum Wohnort der Verwaltungsratsmitglieder. Demnach belege der Auszug nur, dass per 10. Juli 2024 Personen mit russisch klingenden Namen im Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin Einzug erhalten hätten. Eine gegenwärtige Führung der Geschäfte der Beschwerdeführerin und der C.________ auf einheitlicher Grundlage ergebe sich daraus nicht. Ebenso wenig lasse sich eine Kontrolle der Beschwerdeführerin aus einer von der Nachrichtenagentur H.________ publizierten Aussage des russischen Vize-Finanzministers begründen. Der durch die Vorinstanz erwähnte Artikel berichte lediglich über Verhandlungen zwischen der C.________ und den angolanischen Behörden zur Erschliessung lokaler Ressourcen. Dass die C.________, die 41 % der Aktien der Beschwerdeführerin halte, entsprechende Gespräche führe, sei naheliegend, begründe jedoch keine Kontrolle der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus fehle im angefochtenen Entscheid jegliche Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern in der vorliegenden Konstellation, eine sanktionswürdige Kontrolle der Minderheitsaktionärin angenommen werden könne, wenn gleichzeitig ein Mehrheitsaktionär mit 59 % der Aktien der Beschwerdeführerin existiere, der die Beschwerdeführerin überdies mit Stichentscheid im Verwaltungsrat beherrsche.

Die Vorinstanz habe sodann unter Verletzung der Verhandlungsmaxime aus den konsolidierten Abschlüssen der C.________ von 2021 und 2023 gefolgert, die Voraussetzung der Erstellung eines konsolidierten Abschlusses der Beschwerdeführerin und der C.________ sei erfüllt. Dies sei offenkundig falsch. Eine konsolidierte Jahresrechnung werde so erstellt, wie wenn der Konzern selbst eine rechtliche Einheit wäre, d.h. die einzelnen Jahresabschlüsse werden zusammengefasst und die Informationen in der Form dargestellt, als würde es sich um ein einziges Unternehmen handeln. Die Beschwerdeführerin sei im Anhang zum konsolidierten Jahresabschluss 2021 der C.________ aufgeführt, dies jedoch einzeln, weil sie gerade keinen konsolidierten Abschluss mit der C.________ erstelle. Der Geschäftsbericht der C.________ 2021 belege überdies, dass die Beschwerdeführerin keine kontrollierte Tochtergesellschaft der C.________ sei und deshalb nicht in die Konsolidierung einbezogen worden sei.

Schliesslich habe die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie zu Unrecht von einer Unmöglichkeit im Sinne von Art. 119 Abs. 1 OR ausgegangen sei. Es sei dem Beschwerdegegner unabhängig des Zahlungsverbots gemäss Art. 15 Abs. 2 Ukraine-Verordnung möglich gewesen, die Forderung durch Zahlung an das Betreibungsamt im Sinne von Art. 12 Abs. 1 SchKG zu tilgen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, würde der betreffende Geldbetrag damit der Beschwerdeführerin nicht indirekt zur Verfügung gestellt werden. Denn die Gelder dürften nicht vom Betreibungsamt an die Beschwerdeführerin ausbezahlt werden, da andernfalls das Betreibungsamt gegen das Zahlungsverbot von Art. 15 Abs. 2 Ukraine-Verordnung verstossen würde. Zudem hätte der Beschwerdegegner die Möglichkeit, sich von seiner Schuldpflicht zu befreien, indem er den Betrag gemäss Art. 96 OR hinterlege. Sodann liege bloss eine vorübergehende Unmöglichkeit vor, hinsichtlich der mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt wieder möglich sein werde. Demnach sei das Ende nicht unabsehbar, weshalb Art. 119 Abs. 1 OR nicht zur Anwendung gelange. Eine dauerhafte Unmöglichkeit im Sinne von Art. 119 Abs. 1 OR habe auch deshalb auszuscheiden, als diese offenkundig nicht mit Gewissheit bis zur Verjährung der Forderung der Beschwerdeführerin bestehen bleibe. Die Verjährungsfrist betrage nach englischem Recht sechs Jahre ab Fälligkeit, weshalb diese frühestens am 12. Mai 2028 eintreten würde. Demnach sei die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Unmöglichkeit von unvorhersehbarer Dauer mit einem dauerhaften Hindernis gleichzusetzen sei, offensichtlich unhaltbar. Schliesslich setze die Anwendung von Art. 119 Abs. 1 OR voraus, dass die Leistung unmöglich geworden sei, ohne dass der Schuldner dafür die Verantwortung trage. Vorliegend sei der Beschwerdegegner für die Forderung ab dem 12. Mai 2023 im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR in Verzug geraten. Die C.________ sei hingegen erst am 31. Januar 2024 sanktioniert worden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdegegner seit 8,5 Monaten in Verzug befunden. Demnach befinde sich der Beschwerdegegner seit dem 12. Mai 2023 in Verzug und hafte somit gemäss Art. 103 Abs. 1 OR auch für den Zufall. Demnach sei die Anwendung von Art. 119 Abs. 1 OR ausgeschlossen. Die Rechtsfolgen des Erlöschens der Forderung der Beschwerdeführerin würde abschliessend auch in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen.

5.2. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die Aufhebung eines Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Schiedssprüche sind Urteilen staatlicher Gerichte gleichgestellt ( BGE 144 III 360 E. 3.1; 130 III 125 E. 2; Urteile 5A_910/2019 vom 1. März 2021 E. 3.1; 5A_1019/2018 vom 5. November 2019 E. 2.1).

Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft ( Art. 81 Abs. 1 SchKG ). Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im IPRG vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat ( Art. 81 Abs. 3 SchKG ). Ausländische Schiedsurteile können wie ausländische Gerichtsentscheide in der Schweiz nur vollstreckt werden, wenn sie von einem schweizerischen Gericht für vollstreckbar erklärt worden sind. Die Vollstreckbarerklärung kann - wie im vorliegenden Fall - vorfrageweise im definitiven Rechtsöffnungsverfahren erfolgen ( BGE 135 III 125 E. 2; Urteil 5A_910/2019 vom 1. März 2021 E. 3.2).

5.3.

5.3.1. Ob die Vorinstanz zu Recht von einem Erlöschen der Forderung wegen rechtlicher Unmöglichkeit ausgegangen ist, kann offenbleiben. Denn wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist die Forderung jedenfalls gestundet.

5.3.1.1.

5.3.1.1.1. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdegegner habe bewiesen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine sanktionierte Person im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c Ukraine-Verordnung handle. Für sanktionierte Personen im Sinne dieser Bestimmung gilt gemäss Art. 15 Abs. 2 Ukraine-Verordnung ein Bereitstellungsverbot, wonach ihnen weder Gelder überwiesen noch Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden dürfen. Sinn und Zweck des Bereitstellungsverbots ist es, möglichst weitgehend allen Dritten zu untersagen, den sanktionierten Personen Vermögenswerte zukommen zu lassen, womit neben die Vermögenssperre eine Zuwendungssperre tritt (DÖBELI, Bankvertragsrechtliche Auswirkungen von internationalen Finanzsanktionen, 2020, S. 21; SCHÖPPNER, Wirtschaftssanktionen durch Bereitstellungsverbote, 2013, S. 136). In seiner Wirkung unterbindet das Bereitstellungsverbot damit praktisch jede wirtschaftliche Interaktion mit den gelisteten Personen, Unternehmen und Organisationen (DÖBELI, a.a.O., S. 21).

5.3.1.1.2. Dieses Verbot muss konsequenterweise auch die Vollstreckung einer Zahlungsverpflichtung, die sich auf ein grundsätzlich vollstreckbares Urteil oder einen Schiedsentscheid stützt, betreffen. Andernfalls entstünde die widersprüchliche Situation, dass der Schuldner zwar gemäss Art. 15 Abs. 2 Ukraine-Verordnung nicht leisten darf, zugleich aber durch staatlichen Zwang zur Zahlung angehalten werden könnte. Zudem könnte der sanktionierte Gläubiger die in der Verordnung vorgesehenen Sanktionen faktisch umgehen, indem er ein Vollstreckungsverfahren einleitet, was rechtsmissbräuchlich wäre und jedenfalls nicht der gesetzgeberischen Absicht, Zahlungen an sanktionierte Personen zu unterbinden, entsprechen würde.

Daran vermögen die Ausnahmebestimmungen zu diesem Verbot in Art. 15 Abs. 2ter und Art. 15 Abs. 2quater Ukraine-Verordnung nichts zu ändern. Zum einen sind diese Bestimmungen erst am 15. September 2025 und damit nach Erlass des angefochtenen Entscheids in Kraft getreten. Aber selbst wenn diese Bestimmungen, wovon die Beschwerdeführerin auszugehen scheint, lediglich der Klarstellung der bereits im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids geltenden Rechtslage dienen sollten, vermöchte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

Art. 15 Abs. 2ter Ukraine-Verordnung sieht vor, dass das Verbot gemäss Art. 15 Abs. 2 Ukraine-Verordnung unter anderem nicht für die Gutschrift von Zahlungen aufgrund von schiedsgerichtlichen Entscheidungen auf gesperrten Konten gilt, sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden. Art. 15 Abs. 2quater Ukraine-Verordnung bestimmt sodann, dass Gelder, die von Dritten an sanktionierte Personen überwiesen werden, gesperrten Konten gutgeschrieben werden dürfen, sofern auch diese Beträge gesperrt werden. Nach ihrem Wortlaut erlauben diese Bestimmungen ausschliesslich die Gutschrift von Zahlungen auf gesperrte Konten. Daraus lässt sich zwar ableiten, dass Finanzinstituten die Verbuchung entsprechender Zahlungen auf gesperrten Konten gestattet ist. Fraglich erscheint jedoch, ob daraus auch geschlossen werden kann, dass Schuldner solche Zahlungen auf gesperrte Konten leisten dürfen. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da den genannten Ausnahmebestimmungen jedenfalls nicht entnommen werden kann, dass eine an sich verbotene Zahlung des Schuldners durch die Gläubigerin unter Inanspruchnahme des staatlichen Zwangsvollstreckungsapparates erzwungen werden darf.

Nichts anderes ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin in ihrer freiwilligen Stellungnahme angeführten Ausführungen der Auslegungshilfe des SECO zu dieser Bestimmung, die wie folgt lautet (Auslegungshilfe SECO, Rz. 1.2) :

" 1.2 Welche Gutschriften können auf gesperrten Konten verbucht werden?

Das Bereitstellungsverbot für sanktionierte natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen verbietet

nicht die Gutschrift von Zinsen oder anderen Erträgen auf gesperrten Konten in der Schweiz, Zahlungen aufgrund bestehender Verträge, Zahlungen aufgrund von Schiedssprüchen oder aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen, die in der Schweiz, im Europäischen Wirtschaftsraum oder im Vereinigten Königreich ergangen sind oder vollstreckbar sind. Die auf die betreffenden gesperrten Konten überwiesenen Beträge sind jedoch unverzüglich zu sperren [...]."

Wie bereits aus der einleitend gestellten Frage hervorgeht (" Welche Gutschriften können auf gesperrten Konten verbucht werden? "), bezieht sich auch diese Auslegungshilfe ausschliesslich auf die Gutschrift entsprechender Zahlungen.

5.3.1.2. Unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin - wie von der Vorinstanz verbindlich festgestellt - eine sanktionierte Person im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c Ukraine-Verordnung ist, würde daher die Vollstreckung des Schiedsurteils gegen die Verordnung verstossen. Dies auch unabhängig davon, ob auf die Beurteilung der Stundung der Forderung überhaupt Schweizer Recht und nicht etwa englisches Recht anwendbar ist.

Denn internationale Sanktionen stellen hoheitliche Massnahmen zur Durchsetzung völkerrechtlicher Normen und Pflichten dar. Sie sollen ein Völkerrechtssubjekt dazu bewegen, von seinem völkerrechtswidrigen Verhalten abzulassen und sich zukünftig völkerrechtskonform zu verhalten (WYSS, Die Umsetzung wirtschaftlicher Embargomassnahmen durch die Schweiz, in: Cottier/Oesch [Hrsg.], Allgemeines Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht, 3. Aufl. 2020, S. 293 ff., Rz. 1; STEINGRUBER, in: Steingruber [Hrsg.], Embargogesetz Kurzkommentar, 2023, N. 2 zu Art. 1 Embargogesetz; VOCK, Die Umsetzung wirtschaftlicher Embargomassnahmen durch die Schweiz, in: Cottier/ Oesch [Hrsg.], Allgemeines Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht, 2. Aufl. 2007, S. 205 ff., Rz. 1; MARRO, Wirtschaftssanktionen gegen fremde Staaten, in: Zeitschrift für Schweizerisches Recht 2023, S. 23; vgl. Art. 1 Abs. 1 Embargogesetz). Die Ukraine-Verordnung kann daher als aussenpolitische Massnahme qualifiziert werden, mit der das Völkerrecht gewahrt und zwingende aussenpolitische Ziele der Schweiz wahrgenommen werden sollen (vgl. STUCKI, Russischer Angriff auf die Zuständigkeitsordnung, AJP 2022, Fn. 43; STEINGRUBER, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 1 Embargogesetz; OESCH, Wirtschaftliche Embargomassnahmen und richterlicher Rechtsschutz in der Schweiz, Zeitschrift für Schweizerisches Recht 2005, S. 305). Die Ukraine-Verordnung hat somit einen zwingenden Anwendungswillen und erhebt einen internationalen Geltungsanspruch (vgl. STUCKI, a.a.O., Fn. 43; CHEVALLEY, The impacts of foreign sanctions on commercial contracts, AJP 2022, S. 737). Es handelt sich demnach bei Art. 15 Abs. 2 Ukraine-Verordnung um eine Schweizer Eingriffsnorm im Sinne von Art. 18 IPRG (vgl. STUCKI, a.a.O., S. 1189; CHEVALLEY, a.a.O., S. 737; GEISSER, Ausservertragliche Haftung privat tätiger Unternehmen für "Menschenrechtsverletzung" bei internationalen Sachverhalten, 2013, Rz. 519 und Fn. 1661; MÄCHLER-ERNE / WOLF - METTIER, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 18 IPRG ). Die Bestimmung gelangt deshalb unabhängig von dem auf das Rechtsverhältnis anwendbaren Recht zur Anwendung (vgl. FURRER / GIRSBERGER / SIEHR, Allgemeine Lehren, in: Girsberger [Hrsg.], Internationales Privatrecht, Bd. XI, 2008, Rz. 880; STUCKI, a.a.O., S. 1189; CREMER, Embargovorschriften als Eingriffsnormen, Bucerius Law Journal 2016, S. 18).

5.3.1.3. Fraglich bleibt hingegen, welche Rechtsfolgen dieses Verbot auf die in Betreibung gesetzte Forderung hat. Weder die Ukraine-Verordnung noch das Embargogesetz, auf dem die Ukraine-Verordnung basiert, enthalten konkrete Angaben zum rechtlichen Schicksal einer Forderung eines sanktionierten Gläubigers.

Jedenfalls hindert dieses Verbot während der Dauer der Sanktion den sanktionierten Gläubiger daran, die Leistung vom Schuldner zu fordern. Denn der Schuldner kann nicht zur Vornahme der unter Androhung von Strafrechtssanktionen verbotenen Zahlung (vgl. Art. 32 Abs. 1 Ukraine-Verordnung i.V.m. Art. 9 EmbG ) gezwungen werden. Das Verbot führt somit im Ergebnis dazu, dass die Fälligkeit der betreffenden Forderung aufgehoben bzw. während der Dauer der Sanktionen aufgeschoben wird (vgl. zur Fälligkeit: BGE 148 III 145 E. 4.2.1.1; 129 III 535 E. 3.2.1). Es kommt mithin dem Rechtsinstitut einer gesetzlich angeordneten Stundung zumindest nahe (vgl. zur Stundung: BGE 69 II 298 E. 1; GROSS, in: Wildhaber/Häusermann/ Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht, 2. Aufl. 2026, Bd. I, N. 8 zu Art. 75 OR ; KREN KOSTKIEWICZ, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/ Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 75 OR ). Die Annahme einer gesetzlichen Stundung liegt auch im wohlverstandenen Interesse der Parteien. Zum einen wird damit die Forderungsverjährung im Sinne von Art. 135 Ziff. 1 OR unterbrochen (vgl. BGE 89 II 26 E. 3; DÄPPEN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 8. Aufl. 2026, N. 3 zu Art. 153 OR ; PICHONNAZ, in: Commentaire romand, Code des obligations I, 3. Aufl. 2021, Art. 135 OR N. 9a; WILDHABER, in: Berner Kommentar, Die Verjährung, Art. 127-142 OR , 2021, N. 38 zu Art. 135 OR ; SCHRANER, in: Zürcher Kommentar, N. 81 zu Art. 75 OR ). Zum anderen verhindert die Annahme einer gesetzlichen Stundung den Einritt des Schuldnerverzuges bzw. lässt den bereits eingetretenen Schuldnerverzug für die Dauer der Stundung entfallen (SCHROETER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 8. Aufl. 2026, N. 16 zu Art. 75 OR ; KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 5 zu Art. 75 OR ; SCHRANER, a.a.O., N. 80 zu Art. 75 OR ), womit auch Verzugszinsen nicht weiter anfallen (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR ; WEBER, in: Berner Kommentar, Die Erfüllung der Obligation, Art. 68-96 OR , 2. Aufl. 2005, N. 106 zu Art. 75 OR ). Damit wird während der Dauer der Sanktionen eine gerechte Lösung für die an einem Rechtsverhältnis beteiligten Parteien erzielt. Sind daher die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 Ukraine-Verordnung erfüllt, so ist von einer gesetzlichen Stundung auszugehen, womit die Erteilung der Rechtsöffnung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG grundsätzlich zu verweigern ist.

5.3.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdegegner keinen Urkundenbeweis im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erbracht habe, weshalb die Rechtsöffnung nicht hätte verweigert werden dürfen.

5.3.2.1. Das Rechtsöffnungsverfahren untersteht grundsätzlich der Verhandlungsmaxime ( BGE 141 I 97 E. 6). Dabei kann der Nachweis der Stundung der betriebenen Forderung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG nur durch einen strikten Urkundenbeweis erbracht werden; blosse Glaubhaftmachung genügt nicht. Zudem muss die Urkunde einen unmittelbaren Beweis für die Stundung der betriebenen Forderung liefern. Ein Indizienbeweis ist nicht ausreichend ( BGE 140 III 41 E. 3.4.1 und E. 3.4.2; Urteil 5A_299/2024 vom 19. September 2024 E. 2). Im vorliegenden Fall, in dem aufgrund der Massnahmen der Ukraine-Verordnung besondere, ausserordentliche Umstände vorliegen, auf die Art. 81 SchKG nicht zugeschnitten ist, entfällt jedoch die Voraussetzung eines Urkundennachweises durch den Gläubiger.

5.3.2.2. Die Ukraine-Verordnung (wie auch das Embargogesetz) enthält zwar keine expliziten Verfahrensbestimmungen, die regeln, wie Verstösse gegen die Verordnung von einem Gericht festgestellt werden sollen. Der zwingende hoheitliche Charakter der Sanktionen (vgl. E. 5.3.1.2 hiervor) erfordert jedoch, dass es nicht in der prozessualen Disposition der Parteien liegen kann, ob die Sanktionsmassnahmen respektiert werden. Denn die Sanktionen dienen nicht den Interessen der Parteien, sondern dem öffentlichen Interesse, was sich auch daraus ergibt, dass Verstösse gegen die Ukraine-Verordnung durch das SECO strafrechtlich sanktioniert werden (Art. 32 Abs. 1 Ukraine-Verordnung i.V.m. Art. 9 EmbG ). Andernfalls könnten die angeordneten Sanktionen und die für Verstösse dagegen vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen dadurch umgangen werden, dass die Parteien sich nicht darauf berufen, was in keiner Weise der gesetzgeberischen Absicht entsprechen kann. Vielmehr bedingen der zwingende Anwendungswille und der Zweck der Sanktionen, dass von Amtes wegen und ohne Einschränkung geprüft werden kann, ob eine Verletzung der Ukraine-Verordnung vorliegt.

Dies steht zwar im Widerspruch zu Art. 81 Abs. 1 SchKG sowie zur im Rechtsöffnungsverfahren geltenden Verhandlungsmaxime. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zur Wahrung zwingender öffentlicher Interessen der Ukraine-Verordnung letztlich Vorrang zu gewähren. Der zwingende Anwendungswille der Ukraine-Verordnung drängt daher die entgegenstehenden Bestimmungen des SchKG zurück, um eine Umgehung des im öffentlichen Interesse liegenden Zahlungsverbots durch die Zwangsvollstreckung zu verhindern. Dies lässt sich auch mit Art. 55 Abs. 2 ZPO rechtfertigen, wonach gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen vorbehalten sind. Zu solchen gesetzlichen Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhalts von Amtes wegen zählen letztlich auch die Embargo-Vorschriften, soweit deren Durchsetzung eine Sachverhaltsberücksichtigung von Amtes wegen erforderlich macht. Demnach kann der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen und hinsichtlich des Sachverhalts frei prüfen, ob eine Verletzung der Ukraine-Verordnung vorliegt.

5.3.2.3. Vorliegend erachtete es die Vorinstanz gestützt auf die Verfahrensakten als erstellt, dass die Beschwerdeführerin eine sanktionierte Gläubigerin im Sinne von Art 15 Abs. 1 lit. c Ukraine-Verordnung ist. Die Rechtsöffnung konnte demnach zufolge der in Art. 15 Abs. 2 Ukraine-Verordnung enthaltenen gesetzlichen Stundung der in Betreibung gesetzten Forderung analog Art. 81 Abs. 1 SchKG nicht gewährt werden. Die vorinstanzliche Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung ist daher in Substitution der Motive zu bestätigen.

5.3.3. Soweit die Beschwerdeführerin den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nicht in unzulässiger Weise ergänzt, vermag sie sodann nicht hinreichend aufzuzeigen, inwiefern eine geradezu willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz vorliegen soll. Zwar trifft es zu, dass alleine aus dem angolanischem Handelsregisterauszug sich weder die Nationalität der Verwaltungsratsmitglieder noch ihre Funktion ergibt. Ebenso ist fraglich, ob alleine gestützt auf die Aufführung der Beschwerdeführerin mit ihren Aktiven und Passiven im Anhang des konsolidierten Jahresabschlusses 2021 der C.________ darauf geschlossen werden kann, dass die C.________ und die Beschwerdeführerin einen konsolidierten Abschluss erstellt haben.

Zugleich ist aber zu berücksichtigen, dass weder das Embargogesetz noch die Ukraine-Verordnung verbindliche Kriterien zur Bestimmung einer "Kontrolle" im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Ukraine-Verordnung enthalten (BURCKHARDT / LUMENGO PAKA, Die Russland-Sanktionen der Schweiz, RIW 2022, S. 269; HERTNER, Sanktionen und ihr Einfluss auf den Kapitalmarkt, in: Reutter/Werlen [Hrsg.], TranSa (n) ktionen, Regulierung, Krypto- & Klepto: Neue und alte Phänomene auf dem Kapitalmarkt, 2024, S. 52 f.). Vielmehr lassen sich nur der rechtlich nicht verbindlichen Auslegungshilfe des SECO Kriterien zur Bestimmung einer Kontrolle im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c Ukraine-Verordnung entnehmen. Dabei sind die in der Auslegungshilfe SECO erwähnten Kriterien zur Bestimmung einer Kontrolle auch nicht abschliessend. Vielmehr hält die Auslegungshilfe fest, dass "insbesondere" anhand der erwähnten Kriterien zu klären ist, ob eine Kontrolle im Sinne der Bestimmung vorliegt. Dabei hält die Auslegungshilfe zwar fest, dass wenn eines der Kriterien erfüllt ist, von einer Kontrolle auszugehen sei (vgl. E. 3 hiervor). Daraus lässt sich im Umkehrschluss aber nicht folgern, dass wenn keines der angegebenen Kriterien vollständig erfüllt ist, keine Kontrolle vorliegen sollte. Vor diesem Hintergrund sollte es dem Gericht im Sinne der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 157 ZPO freistehen, anhand der erwähnten Kriterien oder allenfalls auch anderen relevanten Kriterien zu prüfen, ob eine Kontrolle im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c Ukraine-Verordnung vorliegt.

Angesichts des Umstandes, dass die C.________ als sanktionierte Gesellschaft mit einem Anteil von 41 % in erheblicher Weise am Gesellschaftskapital der Beschwerdeführerin beteiligt ist, erscheint es sodann nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass die im Handelsregister eingetragenen Verwaltungsräte mit russisch klingenden Namen Funktionäre der russischen C.________ sind. Dies erscheint vielmehr naheliegend. Wird sodann ebenfalls der Umstand berücksichtigt, dass diese Funktionäre für die Beschwerdeführerin wesentliche Vereinbarungen unterzeichnet haben, so liegt die Vermutung auch nahe, dass die C.________ zentrale Leitungsfunktionen in den Bereichen Finanzen und Produktion mit ihren Funktionären besetzt und daher einen massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Beschwerdeführerin ausübt. Jedenfalls erscheint es insgesamt nicht als offensichtlich unhaltbar, gestützt auf diese Umstände davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch die C.________ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c Ukraine-Verordnung kontrolliert wird.

5.3.4. Insgesamt konnte daher die beantragte Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung aufgrund der sich aus Art. 15 Abs. 2 Ukraine-Verordnung ergebenden gesetzlichen Stundung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG verweigert werden. Es ist weder völkerrechtswidrig noch bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch im Ergebnis mangels vollstreckbaren Rechtsöffnungstitels abgewiesen hat. Die Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit sie zulässig sind.

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf die Beurteilung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt. Im Einzelnen macht sie geltend, die Vorinstanz habe ihre Erwägungen aus dem Beschwerdeentscheid gegen die Arresteinsprachen in den angefochtenen Entscheid kopiert, obschon sich das Rechtsöffnungsverfahren insbesondere hinsichtlich des anwendbaren Beweismasses fundamental vom Arresteinspracheverfahren unterscheide. Die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid würden zu etwa 94.7 % mit denjenigen im Beschwerdeentscheid Arresteinsprache übereinstimmen, der überdies vom selben Gericht und mit Ausnahme des Oberrichters I.________ bzw. der Oberrichterin J.________ in der gleichen Gerichtsbesetzung erfolgt sei. Im Bewusstsein, dass im Rechtsöffnungsverfahren ein erhöhtes Beweismass (Regelbeweismass) als im Arresteinspracheverfahren (Glaubhaftmachen) gelte und der Beschwerdegegner seine Behauptungen daher im Rechtsöffnungsverfahren nicht nur glaubhaft machen, sondern diesbezüglich den Vollbeweis zu erbringen hatte, habe die Vorinstanz in den Erwägungen des Beschwerdeentscheids Arresteinsprache das Verb " glaubhaft gemacht " mit " bewiesen " ersetzt. Dies obschon der Beschwerdegegner seine Behauptungen weder im Rechtsöffnungsverfahren noch im vorinstanzlichen Verfahren rechtsgenüglich belegt gehabt habe.

6.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters ist verletzt, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen ( BGE 140 III 221 E. 4.1 mit Hinweisen). Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist ( BGE 140 III 221 E. 4.1 mit Hinweisen). Art. 47 ZPO umschreibt die Ausstandsgründe auf Gesetzesebene ( BGE 140 III 221 E. 4.2).

6.3. Der Umstand allein, dass der angefochtene Entscheid eine weitgehend gleiche Begründung aufweist wie der Arrestentscheid, genügt nicht, um eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV zu begründen. Gerade vor dem Hintergrund, dass beiden Entscheidungen eine ähnliche Sachlage zugrunde liegt, erscheint es vielmehr gerechtfertigt, wenn die Begründungen weitgehend übereinstimmen. Ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, die auf eine fehlende Unabhängigkeit der Vorinstanz hindeuten würden, kann nicht von einer Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV ausgegangen werden. Solche zusätzlichen Anhaltspunkte vermag die Beschwerdeführerin vorliegend aber nicht hinreichend darzutun.

Soweit sie geltend macht, der angefochtene Entscheid sei in ähnlicher Gerichtsbesetzung ergangen, zeigt sie zum einen nicht hinreichend auf, inwiefern sie diesen Umstand entweder bereits vor der Vorinstanz gerügt hat oder nicht hat rügen können, weshalb diese Rüge unbeachtlich ist (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3 ; 140 I 271 E. 8.4.3; 138 III 374 E. 4.3.2). Zum anderen bestimmt Art. 47 Abs. 2 lit. d ZPO ausdrücklich, dass die vorgängige Mitwirkung bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen keinen Ausstandsgrund für das Hauptverfahren darstellt. Dieser Ausnahme liegt die Überlegung zugrunde, dass das vorsorgliche Massnahmeverfahren einem anderen Zweck dient als das Hauptverfahren. Vorsorgliche Massnahmen sollen die Parteien davor schützen, dass der Streitgegenstand während des Prozesses dem späteren Zugriff entzogen wird (Sicherungsfunktion), Rechte und Pflichten während der Prozessdauer im Dauerrechtsverhältnis regeln (Regelungsfunktion) sowie verhindern, dass das angestrebte Prozessziel durch den Zeitablauf bis zum Urteil ganz oder teilweise illusorisch gemacht wird (Leistungsfunktion). Zudem beruht die Anordnung der vorsorglichen Massnahme auf bloss glaubhaft gemachten Tatsachen ( Art. 261 Abs. 1 ZPO ) und präjudiziert den Entscheid im Hauptprozess nicht. Demnach kann sie auch unter bestimmten Umständen gemäss Art. 268 ZPO abgeändert werden (zum Ganzen: WULLSCHLEGER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 58 zu Art. 47 ZPO ; vgl. BGE 131 I 113 E. 3.6).

Ähnliches muss für die Mitwirkung an einem Arrestverfahren und einem definitiven Rechtsöffnungsverfahren gelten. So stellt der Arrest eine vorsorgliche Massnahme dar ( BGE 138 III 382 E. 3.2.2; 133 III 589 E. 1). Er entfaltet eine Sicherungsfunktion und soll den Erfolg einer schon eingeleiteten oder erst noch bevorstehenden Vollstreckung durch sofortige Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners sichern ( BGE 133 III 589 E. 1). Das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist hingegen ein reines Vollstreckungsverfahren, wobei darüber geurteilt wird, ob die Betreibung fortgesetzt werden kann ( BGE 136 III 566 E. 3.3; 133 III 645 E. 5.3; Urteil 5A_383/2020 vom 22. Oktober 2021 E. 2.2). Das Arrestverfahren präjudiziert dabei in keiner Weise das Rechtsöffnungsverfahren.

Ebenso wenig vermag der Umstand, dass das Gericht im Arrestverfahren davon ausging, dass der Beschwerdegegner seine Einwände gegen die Anordnung des Arrests glaubhaft gemacht habe, während es im definitiven Rechtsöffnungsverfahren davon ausging, dass der Beschwerdegegner seine Einwände sogar im Sinne des Regelbeweismasses bewiesen habe, eine unzulässige Vorbefangenheit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV zu begründen. Die Vorinstanz ging im vorliegenden Verfahren davon aus, der Beschwerdegegner habe nach dem Regelbeweismass zu beweisen, dass die Beschwerdeführerin eine sanktionierte Person im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c Ukraine-Verordnung darstellt und daher die Forderung zufolge dauerhafter rechtlicher Unmöglichkeit im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG getilgt sei. Dabei hielt die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Arresteinspracheverfahren fest, dass der Beschwerdegegner die Tilgung der Forderung zumindest glaubhaft gemacht habe. Dies begründet keine Vorbefangenheit für die Frage, ob auch im definitiven Rechtsöffnungsverfahren nach dem Regelbeweismass bewiesen sei, dass die Forderung getilgt sei.

Die Beschwerdeführerin zeigt keine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV auf. Die Rüge ist unbegründet, soweit sie zulässig ist.

7.

Die Beschwerde ist in Motivsubstitution abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Kistler