Rechtsschutz in klaren Fällen; Rückzug der Beschwerde, | Vertragsrecht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Am 6. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 22. Mai 2023. Der Beschwerdeführer stellte dem Bundesgericht in der Folge eine weitere Eingabe zu, ebenfalls datiert vom 6. Juni 2023. Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen das genannte Urteil zurück.
E. 2 Das Verfahren ist als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
E. 3 Unter den genannten Umständen ist für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG).
Dispositiv
- Das Verfahren 4A_304/2023 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels des Schreiben vom 17. Juli 2023 (act. 11).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Zivilrechtliche Abteilung 20.07.2023 4A 304/2023 (4A_304/2023) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 20.07.2023 4A 304/2023 (4A_304/2023) Tribunale federale I Corte di diritto civile 20.07.2023 4A 304/2023 (4A_304/2023)
Rechtsschutz in klaren Fällen; Rückzug der Beschwerde, | Vertragsrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 4A_304/2023 Endverfügung vom 20. Juli 2023 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Brugger. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Rechtsschutz in klaren Fällen; Rückzug der Beschwerde, Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 22. Mai 2023 (1B 23 18). Erwägungen: 1. Am 6. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 22. Mai 2023. Der Beschwerdeführer stellte dem Bundesgericht in der Folge eine weitere Eingabe zu, ebenfalls datiert vom 6. Juni 2023. Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen das genannte Urteil zurück. 2. Das Verfahren ist als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). 3. Unter den genannten Umständen ist für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG). Demnach verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Das Verfahren 4A_304/2023 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt, der Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels des Schreiben vom 17. Juli 2023 (act. 11). Lausanne, 20. Juli 2023 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Kiss Der Gerichtsschreiber: Brugger