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4A_29/2010

Kontokorrentvertrag,

Bundesgericht · 2010-03-19 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_29/2010

Verfügung vom 19. März 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Instruktionsrichterin,

Gerichtsschreiberin Sommer.

Verfahrensbeteiligte

A X.________ und B X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vincent Augustin, Beschwerdeführer,

gegen

Bank Y.________ SA,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Schnyder, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kontokorrentvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 30. Juni 2009.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 30. Juni 2009 mit Schreiben vom 11. März 2010 zurückgezogen haben;

dass die Beschwerde demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;

dass die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 und 5 BGG);

verfügt die Instruktionsrichterin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Kiss Sommer