Negative Feststellungsklage | Vertragsrecht
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. zivilrechtliche Abteilung 30.10.2007 4A 299/2007 (4A_299/2007) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 30.10.2007 4A 299/2007 (4A_299/2007) Tribunale federale I Corte di diritto civile 30.10.2007 4A 299/2007 (4A_299/2007)
Negative Feststellungsklage | Vertragsrecht
Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_299/2007 /len Urteil vom 30. Oktober 2007 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Corboz, Präsident, Gerichtsschreiber Huguenin. Parteien X.________ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi. Gegenstand Negative Feststellungsklage, Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2007. Der Präsident hat in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 2. Oktober 2007 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 30. Oktober 2007 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: