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4A_296/2014

Aktienkaufvertrag,

Bundesgericht · 2014-11-03 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_296/2014

Verfügung vom 3. November 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Ritter,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lippuner,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aktienkaufvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 31. März 2014.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 seine Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 31. März 2014 zurückgezogen hat;

dass das Verfahren demzufolge gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 66 BGG);

verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz