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4A_28/2024

Versicherungsvertrag; vorsorgliche Beweisführung; Rückzug der

Bundesgericht · 2024-03-12 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_28/2024

Verfügung vom 12. März 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Versicherungsvertrag; vorsorgliche Beweisführung;

Rückzug der Beschwerde,

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, II. Kammer,

vom 28. November 2023 (KK.2023.00007, 756.5411.3309.46, 3229745 5 5630).

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. März 2024 mitteilte, die Parteien hätten sich über die strittigen Ansprüche vergleichen können und er ziehe daher seine Beschwerde vom 12. Januar 2024 (Postaufgabe am 15. Januar 2024) gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2023 zurück;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);

dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG);

dass der nicht durch einen extern mandatierten Anwalt vertretenen Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG; BGE 135 III 127 E. 4 S. 136; 133 III 439 E. 4);

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Widmer