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4A_288/2010

Registersperre; vorsorgliche Massnahme,

Bundesgericht · 2010-07-15 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auf erlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_288/2010

Verfügung vom 15. Juli 2010

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter T. Isler,

gegen

Y.________ Music GmbH,

Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Balthasar Settelen.

Gegenstand

Registersperre; vorsorgliche Massnahme,

Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 12. April 2010.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die Verfügung des Vizepräsidenten des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 12. April 2010 mit Schreiben vom 12. Juli 2010 zurückgezogen hat;

dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);

verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG :

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auf erlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin