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4A_283/2014

Krankentaggeld,

Bundesgericht · 2014-09-16 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_283/2014

Verfügung vom 16. September 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Niquille, als Instruktionsrichterin,

Gerichtsschreiberin Reitze.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokatin Sonja Ryf,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ Gesundheitsorganisation,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankentaggeld,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Januar 2014.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Januar 2014 mit Beschwerde in Zivilsachen anfocht und gleichzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte;

dass dieses Gesuch mit Verfügung vom 26. August 2014 abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'500.-- bis spätestens am 12. September 2014 aufgefordert wurde;

dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. September 2014 mitteilte, namens und auftrags ihrer Mandantin, die Beschwerde zurückzuziehen;

dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin abzuschreiben ist;

dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

verfügt die Instruktionsrichterin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Instruktionsrichterin: Niquille

Die Gerichtsschreiberin: Reitze