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4A_272/2023

Auftrag; Beschwerderückzug,

Bundesgericht · 2023-06-13 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren 4A_272/2023 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_272/2023

Verfügung vom 13. Juni 2023

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Grieder, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Auftrag; Beschwerderückzug,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 21. April 2023 (NP230014-O/U).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Mai 2023 Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2023 erhob;

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Juni 2023 mitteilte, sie ziehe ihre Beschwerde vom 25. Mai 2023 zurück;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);

dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG);

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren 4A_272/2023 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2023

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Leemann