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4A_26/2026

Arbeitsvertrag,

Bundesgericht · 2026-02-06 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Urteil und Verfügung vom 19. Mai 2025 trat das Bezirksgericht Winterthur auf die Klage des Beschwerdeführers bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 7 nicht ein und wies die Klage im Übrigen ab.

Mit Beschluss und Urteil vom 1. Dezember 2025 schrieb das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers um Fristwiederherstellung ab und wies die Berufung ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 16. Januar 2026 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

E. 2 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2026 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 3 Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_26/2026

Urteil vom 6. Februar 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

(vormals: C.________ AG),

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

vom 1. Dezember 2025 (LA250016-O/U).

Erwägungen:

1.

Mit Urteil und Verfügung vom 19. Mai 2025 trat das Bezirksgericht Winterthur auf die Klage des Beschwerdeführers bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 7 nicht ein und wies die Klage im Übrigen ab.

Mit Beschluss und Urteil vom 1. Dezember 2025 schrieb das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers um Fristwiederherstellung ab und wies die Berufung ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 16. Januar 2026 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2026 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann