Sonderprüfung; Auskunftspflicht | Gesellschaftsrecht
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnerinnen unter Beilage von act. 11 zur Kenntnisnahme und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Zivilrechtliche Abteilung 26.07.2018 4A 267/2018 (4A_267/2018) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 26.07.2018 4A 267/2018 (4A_267/2018) Tribunale federale I Corte di diritto civile 26.07.2018 4A 267/2018 (4A_267/2018)
Sonderprüfung; Auskunftspflicht | Gesellschaftsrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 4A_267/2018 Verfügung vom 26. Juli 2018 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Gerichtsschreiber Leemann. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roman Heiz und Dr. Nicolas Bracher, Beschwerdeführer, gegen
1. B.________ L.L.C.,
2. C.________ Foundation Trust, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Casutt und Rechtsanwältin Dr. Valerie Meyer Bahar,
3. D.________ AG, vertreten durch Rechtsanwälte Harold Frey und Dominique Müller,
4. E.________ AG, Beschwerdegegnerinnen. Gegenstand Sonderprüfung; Auskunftspflicht, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 28. März 2018 (Z2 2018 3). In Erwägung, dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 28. März 2018 mit Eingabe vom 7. Mai 2018 Beschwerde in Zivilsachen erhob; dass das bundesgerichtliche Verfahren mit Verfügung vom 17. Mai 2018 sistiert wurde; dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2018 erklärte, er ziehe seine Beschwerde zurück; dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); dass die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 BGG); dass den Beschwerdegegnerinnen keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG); verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnerinnen unter Beilage von act. 11 zur Kenntnisnahme und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 26. Juli 2018 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Kiss Der Gerichtsschreiber: Leemann