Kostenvorschuss, | Vertragsrecht
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Zivilrechtliche Abteilung 25.05.2023 4A 257/2023 (4A_257/2023) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 25.05.2023 4A 257/2023 (4A_257/2023) Tribunale federale I Corte di diritto civile 25.05.2023 4A 257/2023 (4A_257/2023)
Kostenvorschuss, | Vertragsrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 4A_257/2023 Urteil vom 25. Mai 2023 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Leemann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, Beschwerdegegner. Gegenstand Kostenvorschuss, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 8. Mai 2023 (ZK 23 85). Nach Einsicht in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Mai 2023 in der rubrizierten Angelegenheit; in die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 16. Mai 2023; in Erwägung, dass die Beschwerde querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG ist; dass demzufolge auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist; dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG); erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 25. Mai 2023 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Kiss Der Gerichtsschreiber: Leemann