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4A 255/2014

Bundesgericht · 2014-06-02 · Deutsch CH
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Mietvertrag | Vertragsrecht

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. zivilrechtliche Abteilung 02.06.2014 4A 255/2014 (4A_255/2014) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 02.06.2014 4A 255/2014 (4A_255/2014) Tribunale federale I Corte di diritto civile 02.06.2014 4A 255/2014 (4A_255/2014)

Mietvertrag | Vertragsrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_255/2014 Verfügung vom 2. Juni 2014 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Gerichtsschreiber Huguenin. Verfahrensbeteiligte A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Luzi Stamm, Beschwerdeführerin, gegen B.B.________ und C.B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer Wey, Beschwerdegegner. Gegenstand Mietvertrag, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 26. März 2014. In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 26. März 2014 mit Rechtsschrift vom 28. April 2014 beim Bundesgericht anfocht; dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. April 2014 aufgefordert wurde, bis zum 15. Mai 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu zahlen; dass die Zahlungsfrist auf Gesuch der Beschwerdeführerin zuerst bis zum 20. Mai 2014 und danach bis zum 23. Mai 2014 erstreckt wurde; dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Mai 2014 mitteilte, er habe soeben erfahren, dass der Kostenvorschuss nicht bezahlt worden sei, und um Abschreibung des Verfahrens bat; dass das Schreiben sinngemäss als Rückzug der Beschwerde zu verstehen ist, weshalb keine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG angesetzt werden muss; dass das bundesgerichtliche Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann; dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG); dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 2. Juni 2014 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Klett Der Gerichtsschreiber: Huguenin