Ausweisung | Vertragsrecht
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit.
E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 5. Juli 2011 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Klett Widmer
Dispositiv
- A.________,
- B.________, Beschwerdeführer, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Beat Keller, Beschwerdegegner. Gegenstand Ausweisung, Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. April 2011. In Erwägung, dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juni 2011/1. Juli 2011 ihre Beschwerde vom 26. April 2011 gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. April 2011 zurückgezogen haben; dass die Beschwerdeführer kostenpflichtig sind ( Art. 66 BGG ); verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG :
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. zivilrechtliche Abteilung 05.07.2011 4A 250/2011 (4A_250/2011) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 05.07.2011 4A 250/2011 (4A_250/2011) Tribunale federale I Corte di diritto civile 05.07.2011 4A 250/2011 (4A_250/2011)
Ausweisung | Vertragsrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_250/2011 Verfügung vom 5. Juli 2011 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Gerichtsschreiber Widmer. Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________, Beschwerdeführer, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Beat Keller, Beschwerdegegner. Gegenstand Ausweisung, Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. April 2011. In Erwägung, dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juni 2011/1. Juli 2011 ihre Beschwerde vom 26. April 2011 gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. April 2011 zurückgezogen haben; dass die Beschwerdeführer kostenpflichtig sind (Art. 66 BGG); verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG : 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 5. Juli 2011 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Klett Widmer