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4A_245/2015

Versicherungsvertrag,

Bundesgericht · 2015-05-19 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_245/2015

Verfügung vom 19. Mai 2015

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Versicherung B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Versicherungsvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, I. Kammer, vom 13. April 2015.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2015 mit Rechtsschrift vom 6. Mai 2015 beim Bundesgericht anfocht;

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Mai 2015 erklärte, dass er die Beschwerde zurückziehe;

dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 2 BGG);

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2015

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Huguenin