Arbeitsvertrag; Lohnzahlung | Vertragsrecht
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. Juni 2011 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rottenberg Liatowitsch Luczak
Dispositiv
- B. X.________,
- C. X.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer, Beschwerdegegner. Gegenstand Arbeitsvertrag; Lohnzahlung, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 8. März 2011. In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juni 2011 ihre Beschwerde vom 13. April 2011 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. März 2011 zurückgezogen hat; dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist ( Art. 66 BGG ); dass die Beschwerdegegner nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurden und ihnen durch das Verfahren vor Bundesgericht kein Aufwand entstanden ist, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist; verfügt die Instruktionsrichterin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG :
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. zivilrechtliche Abteilung 15.06.2011 4A 235/2011 (4A_235/2011) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 15.06.2011 4A 235/2011 (4A_235/2011) Tribunale federale I Corte di diritto civile 15.06.2011 4A 235/2011 (4A_235/2011)
Arbeitsvertrag; Lohnzahlung | Vertragsrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_235/2011 Verfügung vom 15. Juni 2011 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, als Instruktionsrichterin, Gerichtsschreiber Luczak. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Timur Acemoglu, Beschwerdeführerin, gegen
1. B. X.________,
2. C. X.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt Fred Hofer, Beschwerdegegner. Gegenstand Arbeitsvertrag; Lohnzahlung, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 8. März 2011. In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juni 2011 ihre Beschwerde vom 13. April 2011 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. März 2011 zurückgezogen hat; dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG); dass die Beschwerdegegner nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurden und ihnen durch das Verfahren vor Bundesgericht kein Aufwand entstanden ist, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist; verfügt die Instruktionsrichterin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG : 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. Juni 2011 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rottenberg Liatowitsch Luczak