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4A_228/2009

Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs,

Bundesgericht · 2011-11-08 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 600.-- zu entschädigen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, und dem Konkursamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_228/2009

Verfügung vom 8. November 2011

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Advokat Dr. David Jenny,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss,

vom 2. Februar 2009.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. Februar 2009 mit Schreiben vom 23. Oktober 2011 zurückgezogen hat;

dass das bundesgerichtliche Verfahren damit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;

dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);

dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin für den durch das bundesgerichtliche Verfahren verursachten Aufwand zu entschädigen hat (Art. 66 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 BGG);

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 600.-- zu entschädigen.

4.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, und dem Konkursamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin