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4A_227/2025

Rechtsöffnung,

Bundesgericht · 2025-08-07 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 1. April 2025 trat das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden auf die Beschwerde des Beschwerdeführers und auf sein Fristwiederherstellungsgesuch nicht ein. Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Mai 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.

E. 2 Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 bestätigte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer an die in der Beschwerde angegebene Adresse den Eingang der Beschwerde und wies gleichzeitig sein sinngemässes Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. Diese Verfügung retournierte die Schweizerische Post nach Ablauf der Abholfrist mit dem Vermerk "Nicht abgeholt". Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerdeerhebung mit Post des Bundesgerichts an die angegebene Adresse rechnen musste, gilt die Verfügung als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer in der Folge mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2025 auf, spätestens am 17. Juni 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 11. Juli 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Letztere Verfügung wurde von der Schweizerischen Post nach Ablauf der Abholfrist mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht retourniert. Auch sie gilt als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet. Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.

E. 3 Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_227/2025

Urteil vom 7. August 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Brugger D.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ Genossenschaft,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 1. April 2025 (ERZ 25 13).

Erwägungen:

1.

Mit Verfügung vom 1. April 2025 trat das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden auf die Beschwerde des Beschwerdeführers und auf sein Fristwiederherstellungsgesuch nicht ein.

Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Mai 2025 Beschwerde an das Bundesgericht.

2.

Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 bestätigte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer an die in der Beschwerde angegebene Adresse den Eingang der Beschwerde und wies gleichzeitig sein sinngemässes Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. Diese Verfügung retournierte die Schweizerische Post nach Ablauf der Abholfrist mit dem Vermerk "Nicht abgeholt". Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerdeerhebung mit Post des Bundesgerichts an die angegebene Adresse rechnen musste, gilt die Verfügung als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG).

Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer in der Folge mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2025 auf, spätestens am 17. Juni 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 11. Juli 2025 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Letztere Verfügung wurde von der Schweizerischen Post nach Ablauf der Abholfrist mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht retourniert. Auch sie gilt als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet.

Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.

3.

Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Brugger D.