Arbeitsvertrag | Vertragsrecht
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. zivilrechtliche Abteilung 09.05.2014 4A 223/2014 (4A_223/2014) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 09.05.2014 4A 223/2014 (4A_223/2014) Tribunale federale I Corte di diritto civile 09.05.2014 4A 223/2014 (4A_223/2014)
Arbeitsvertrag | Vertragsrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_223/2014 Verfügung vom 9. Mai 2014 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Gerichtsschreiber Huguenin. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Friedensrichteramt Illnau-Effretikon,
2. B.________ GmbH, Beschwerdegegner. Gegenstand Arbeitsvertrag, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 27. Februar 2014. In Erwägung, dass der Beschwerdeführer den Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2014 mit Beschwerde vom 4. April 2014 beim Bundesgericht anfocht; dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Mai 2014 mitteilte, er ziehe die Beschwerde zurück; dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann; dass die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG); dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. Mai 2014 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Klett Der Gerichtsschreiber: Huguenin