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4A_215/2024

Schlichtungsverfahren; Ausstand,

Bundesgericht · 2024-08-19 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien, C.________ und der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_215/2024

Verfügung vom 19. August 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

C.________,

weitere Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

Schlichtungsverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland vom 8. April 2024 (BM 24 595 / FUL).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. August 2024 ihre Beschwerde vom 15. April 2024 gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland vom 8. April 2024 zurückgezogen hat;

dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, C.________ und der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Widmer