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4A_208/2009

Ausweisung,

Bundesgericht · 2009-11-12 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_208/2009

Verfügung vom 12. November 2009

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Klett, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher,

gegen

X.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raoul Futterlieb.

Gegenstand

Ausweisung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 17. März 2009.

In Erwägung,

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 17. März 2009 dem Beschwerdeführer befahl, die Restaurationsräumlichkeiten B.________ in der zweiten Verkaufsebene der Liegenschaft C.________strasse 1 in 8800 Thalwil (Restaurant und Nebenräume ca. 400 m2, Boulevardcafé ca. 25 m2) sofort zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben;

dass der Beschwerdeführer diesen Beschluss am 6. Mai 2009 mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anfocht;

dass der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Obergerichts auch Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich erhob;

dass das Kassationsgericht die Nichtigkeitsbeschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 21. September 2009 guthiess und den Beschluss des Obergerichts vom 17. März 2009 aufhob;

dass gegen den Beschluss des Kassationsgerichts innerhalb der Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG keine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben wurde;

dass mit der Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 17. März 2009 die Beschwerde in Zivilsachen gegenstandslos geworden ist und im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);

verfügt die Präsidentin:

1.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin