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4A_206/2008

Kaufvertrag; Graumarktgeschäft,

Bundesgericht · 2008-10-20 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

4A_206/2008 /len

Verfügung vom 20. Oktober 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Instruktionsrichterin.

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Schierbaum,

gegen

X.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Sieger und Fürsprecher Daniel Marugg.

Gegenstand

Kaufvertrag; Graumarktgeschäft,

Beschwerde gegen den Teilentscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer,

vom 24. Januar 2008.

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Teilentscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 24. Januar 2008 mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 zurückgezogen hat;

dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);

verfügt die Instruktionsrichterin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG :

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Instruktionsrichterin:

Kiss