Haftung des Motorfahrzeughalters | Haftpflichtrecht
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. zivilrechtliche Abteilung 28.07.2010 4A 199/2010 (4A_199/2010) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 28.07.2010 4A 199/2010 (4A_199/2010) Tribunale federale I Corte di diritto civile 28.07.2010 4A 199/2010 (4A_199/2010)
Haftung des Motorfahrzeughalters | Haftpflichtrecht
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_199/2010 Urteil vom 28. Juli 2010 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Kiss, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Widmer. Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Beschwerdeführer, gegen
1. Y.________,
2. Z.________ Versicherungen AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann, Beschwerdegegnerinnen. Gegenstand Haftung des Motorfahrzeughalters, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 29. Dezember 2009. In Erwägung, dass ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren mit Verfügung vom 14. Mai 2010 abgewiesen und der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Mai 2010 aufgefordert wurde, bis am 17. Juni 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 12'000.-- zu leisten; dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der ihm mit Verfügung vom 24. Juni 2010 angesetzten Nachfrist im Sinne von Art. 62 Abs. 3 BGG nicht bezahlte; dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; erkennt die Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 28. Juli 2010 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Kiss Widmer