opencaselaw.ch

4A 198/2015

Bundesgericht · 2015-10-19 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Auftrag | Vertragsrecht

Dispositiv
  1. Das bundesgerichtliche Verfahren wird infolge Klagerückzugs abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Die Sache wird zu neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des handelsgerichtlichen Verfahrens an das Handelsgericht zurückgewiesen.
  5. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. zivilrechtliche Abteilung 19.10.2015 4A 198/2015 (4A_198/2015) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 19.10.2015 4A 198/2015 (4A_198/2015) Tribunale federale I Corte di diritto civile 19.10.2015 4A 198/2015 (4A_198/2015)

Auftrag | Vertragsrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_198/2015 Verfügung vom 19. Oktober 2015 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, Gerichtsschreiber Huguenin. Verfahrensbeteiligte A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter Reichart und/oder Dr. Peter Hafner, Beschwerdeführerin, gegen

1. B.________ Limited,

2. C.________ Limited,

3. D.________ Limited,

4. E.________ Limited, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Andreas Rüd und Dr. Dimitri Santoro, Beschwerdegegnerinnen. Gegenstand Auftrag, Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2015. In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2015 mit Rechtsschrift vom 9. April 2015 beim Bundesgericht mit Beschwerde anfocht; dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 mitteilte, dass die Parteien eine aussergerichtliche Einigung getroffen haben, nach welcher die Beschwerdegegnerinnen die Klage gegen die Beschwerdeführerin zurückziehen; dass gemäss dieser Einigung die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von der Beschwerdeführerin übernommen werden und die Parteien gegenseitig auf Parteientschädigungen verzichten; dass die Parteien sodann das Bundesgericht mit diesem Schreiben gemeinsam ersuchen, die Beschwerde zufolge Klagerückzugs als erledigt abzuschreiben und die Sache zur Vornahme einer neuen Kostenregelung an die Vorinstanz zurückzuweisen; dass diesem Ersuchen unter den gegebenen Umständen stattgegeben werden kann (vgl. zur Rückweisung BGE 91 II 146 E. 3); verfügt die Präsidentin: 1. Das bundesgerichtliche Verfahren wird infolge Klagerückzugs abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die Sache wird zu neuem Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des handelsgerichtlichen Verfahrens an das Handelsgericht zurückgewiesen. 5. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. Oktober 2015 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Kiss Der Gerichtsschreiber: Huguenin