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4A 162/2012

Bundesgericht · 2012-07-09 · Deutsch CH
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internationale Markenregistrierung | Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
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Bundesgericht I. Zivilrechtliche Abteilung 09.07.2012 4A 162/2012 (4A_162/2012) Tribunal fédéral Ire Cour de droit civil 09.07.2012 4A 162/2012 (4A_162/2012) Tribunale federale I Corte di diritto civile 09.07.2012 4A 162/2012 (4A_162/2012)

internationale Markenregistrierung | Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_162/2012 Verfügung vom 9. Juli 2012 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Gerichtsschreiber Huguenin. Verfahrensbeteiligte Stiftung X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Donald Schnyder, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Beschwerdegegner. Gegenstand internationale Markenregistrierung, Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 20. Februar 2012. In Erwägung, dass das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum mit Verfügung vom 30. März 2011 der internationalen Registrierung Nr. yyy.________ für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen den Schutz in der Schweiz verweigerte; dass die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, das mit Urteil vom 20. Februar 2012 das Rechtsmittel abwies; dass die Beschwerdeführerin das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2012 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht, wobei sie beantragte, dieses Urteil aufzuheben und der internationalen Markenregistrierung yyy.________ für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen in der Schweiz vollumfänglich Schutz zu gewähren; dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24. April 2012 auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtete; dass das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum am 11. Mai 2012 eine Vernehmlassung zur Beschwerde einreichte, mit der die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde; dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Juni 2012 mit Hinweis auf die von ihr veranlasste Teillöschung der internationalen Markenregistrierung Nr. yyy.________ für die Schweiz das Gesuch stellte, das Verfahren sei wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben; dass das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum mit Verfügung vom 18. Juni 2012 aufgefordert wurde, bis zum 28. Juni 2012 zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2012 Stellung zu nehmen; dass sich das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum innerhalb der angesetzten Frist nicht vernehmen liess; dass mit der erwähnten Teillöschung der Markenregistrierung das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde weggefallen ist und diese im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist; dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG); dass dem Eidgenössischen Institut für das Geistige Eigentum keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG); verfügt die Präsidentin: 1. Die Beschwerde wird abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. Juli 2012 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Klett Der Gerichtsschreiber: Huguenin