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4A_158/2026

Mietvertrag,

Bundesgericht · 2026-05-13 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Beschluss vom 19. Januar 2026 schrieb das Bezirksgericht Winterthur ein vom Beschwerdeführer eingeleitetes Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab.

Mit Beschluss vom 18. März 2026 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine vom Beschwerdeführer gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 19. Januar 2026 erhobene Berufung nicht ein.

Mit Schreiben vom 7. April 2026 leitete das Obergericht dem Bundesgericht die Eingaben des Beschwerdeführers vom 31. März und 2. April 2026 weiter, mit denen er erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 18. März 2026 beim Bundesgericht mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Mit Verfügung vom 10. April 2026 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

E. 2 Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

E. 3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_158/2026

Urteil vom 13. Mai 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Hurni, Präsident,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. März 2026 (LU260001).

Erwägungen:

1.

Mit Beschluss vom 19. Januar 2026 schrieb das Bezirksgericht Winterthur ein vom Beschwerdeführer eingeleitetes Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab.

Mit Beschluss vom 18. März 2026 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf eine vom Beschwerdeführer gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 19. Januar 2026 erhobene Berufung nicht ein.

Mit Schreiben vom 7. April 2026 leitete das Obergericht dem Bundesgericht die Eingaben des Beschwerdeführers vom 31. März und 2. April 2026 weiter, mit denen er erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 18. März 2026 beim Bundesgericht mit Beschwerde anfechten zu wollen.

Mit Verfügung vom 10. April 2026 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).

Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Leemann