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4A_146/2024

Zuständigkeit,

Bundesgericht · 2024-05-17 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4A_146/2024

Urteil vom 17. Mai 2024

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch

die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Generalsekretariat,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Zuständigkeit,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 31. Januar 2024 (LF240004-O/U).

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2024 Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2024 erhob;

dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. März 2024 aufgefordert wurde, spätestens am 12. April 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;

dass dem Beschwerdeführer, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit Verfügung vom 23. April 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 8. Mai 2024 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);

dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2024

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann